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ISA [E-DE] 600 (Revised)

(ii) die Darstellung derFinanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbereichen, die keine Muttergesellschaft haben, jedoch unter gemeinsamer Beherrschung oder gemeinsamen Management stehen, in einem kombinierten Abschluss oder (iii) die Aggregation der Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsberei chen, wie z.B. Niederlassungen oder Geschäftssparten. (l) Konzernmanagement – Das für die Aufstellung des Konzernabschlusses verantwortli che Management. (m) Toleranzwesentlichkeit des Konzerns – Toleranzwesentlichkeit 12 in Bezug auf den Kon zernabschluss als Ganzes, wie vom Konzernabschlussprüfer festgelegt. 15 Ein Verweis in diesem ISA [DE] auf „die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze“ meint die für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze. Führungsverantwortlichkeiten für die Steuerung und Erzielung von Qualität bei einer Konzernabschlussprüfung 16 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) 13 ist der für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortliche verpflichtet, die Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung von Qua lität beim Auftrag zur Konzernabschlussprüfung zu übernehmen. Dabei hat der für den Kon zernprüfungsauftrag Verantwortliche: (Vgl. Tz. A29–A30) (a) die Verantwortlichkeit zu übernehmen für die Schaffung eines Umfelds für den Auftrag zur Konzernabschlussprüfung, welches das von den Mitgliedern des Prüfungsteams erwartete Verhalten hervorhebt (Vgl. Tz. A31 ) (b) während des gesamten Auftrags zur Konzernabschlussprüfung ausreichend und ange messen eingebunden zu sein, auch in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern, so dass der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche die Grundlage für die Feststellung hat, ob die vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen und die gezogenen Schluss folgerungen angesichts der Art und Umstände des Auftrags zur Konzernabschlussprü fung angemessen sind. Annahme und Fortführung 17 Vor der Annahme oder Fortführung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche festzustellen, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden, um als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss zu dienen. (Vgl. Tz. A32–A35) 18 Gelangt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche nach der Annahme oder Fortfüh rung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung zu der Schlussfolgerung, dass ausreichende 4.2. 4. Anforderungen 4.1.

12 ISA [DE] 320 „Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung“, Tz. 9 und 11. 13 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 13.

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