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ISA [E-DE] 600 (Revised)

3. Definitionen 14 Für Zwecke der [ IDW PS und] ISA [DE] gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: (a) Aggregationsrisiko – Die Wahrscheinlichkeit, dass die Summe aus nicht korrigierten und nicht aufgedeckten falschen Darstellungen die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet. (Vgl. Tz. A19) (b) Teilbereich – Ein(e) Einheit, Geschäftsbereich, Funktion oder Geschäftstätigkeit oder eine Kombination daraus, die/der vom Konzernabschlussprüfer für Zwecke der Pla nung und Durchführung von Prüfungshandlungen bei einer Konzernabschlussprüfung festgelegt wird. (Vgl. Tz. A20) (c) Teilbereichsprüfer – Ein Prüfer, der auf einen Teilbereich bezogene Prüfungstätigkeiten für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchführt. Ein Teilbereichsprüfer ist Teil des Prüfungsteams 10 für eine Konzernabschlussprüfung. (Vgl. Tz. A21–A23) (d) Teilbereichsmanagement – Das für einen Teilbereich verantwortliche Management. (Vgl. Tz. A24) (e) Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs – Ein vom Konzernabschlussprüfer für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen in Bezug auf einen Teilbe reich festgelegter Betrag, um das Aggregationsrisiko auf ein angemessen niedriges Maß zu reduzieren. (f) Konzern – Eine berichterstattende Einheit, für die ein Konzernabschluss aufgestellt wird. (g) Konzernabschlussprüfung – Die Prüfung des Konzernabschlusses. (h) Konzernabschlussprüfer – Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche und Mitglieder des Prüfungsteams, die nicht Teilbereichsprüfer sind. Der Konzernab schlussprüfer ist verantwortlich für: (i) die Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungspro gramms (ii) die Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer und die Durchsicht ihrer Tätigkeit (iii) die Beurteilung der aus den erlangten Prüfungsnachweisen gezogenen Schluss folgerungen als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Konzernab schluss. (i) Konzernprüfungsurteil – Das Prüfungsurteil über den Konzernabschluss. (j) Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche – Der Auftragsverantwortliche 11 , der für die Konzernabschlussprüfung verantwortlich ist. (Vgl. Tz. A25) (k) Konzernabschluss – Abschluss, der die Finanzinformationen von mehr als einer Einheit oder einem Geschäftsbereich durch einen Konsolidierungsprozess einschließt. Für Zwecke dieses ISA [DE] schließt ein Konsolidierungsprozess ein: (Vgl. Tz. A26–A28) (i) Konsolidierung, Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode

10 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 12(d). 11 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 12(a).

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