ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

oder den Konzernabschlussprüfer – sofern einschlägig – zu erfüllen ist und der für den Kon zernprüfungsauftrag Verantwortliche oder der Konzernabschlussprüfer Informationen von der Praxis oder anderen Mitgliedern des Prüfungsteams erlangen kann. (Vgl. Tz. A29)

1.1.6. [Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB an die Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. D.A6.1)] D.11.1 Gemäß § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insb. die konsolidierungsbe dingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Kon zernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB). Anwendungszeitpunkt 12 Dieser ISA gilt für die Prüfung von Konzernabschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen. D.12.1 ISA [DE] 600 (Revised) gilt abweichend von Tz. 12 erstmals für die Prüfung von Konzernab schlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung dieses ISA [DE] für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, ist zulässig. 1.2. 2. Ziele 13 Die Ziele des Abschlussprüfers sind: (a) im Hinblick auf die Annahme und Fortführung des Konzernprüfungsauftrags festzustel len, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeignete Prü fungsnachweise erlangt werden, um als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsur teils zum Konzernabschluss zu dienen (b) die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss – sei es auf grund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – zu identifizieren und zu beurteilen und weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um auf diese beurteilten Risiken angemessen zu reagieren (c) während der gesamten Konzernabschlussprüfung ausreichend und angemessen in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern eingebunden zu sein, einschließlich klarer Kommuni kation über Umfang und zeitliche Einteilung ihrer Tätigkeit sowie Beurteilung der Er gebnisse dieser Tätigkeit und (d) zu beurteilen, ob aus den durchgeführten Prüfungshandlungen, einschließlich im Hin blick auf die von Teilbereichsprüfern durchgeführten Tätigkeiten, ausreichende geeig nete Prüfungsnachweise als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Kon zernabschluss erlangt wurden.

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