ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer und der Durchsicht ihrer Tätigkeit. (Vgl. Tz. A12–A13)

1.1.3. Kritische Grundhaltung

9 In Übereinstimmung mit ISA [DE] 200 9 ist das Prüfungsteam verpflichtet, die Konzernab schlussprüfung mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen und pflichtge mäßes Ermessen auszuüben. Die angemessene Ausübung kritischer Grundhaltung kann durch die Handlungen und Kommunikationen des Prüfungsteams demonstriert werden, ein schließlich die Wichtigkeit dessen hervorzuheben, dass jedes Mitglied des Prüfungsteams während der gesamten Konzernabschlussprüfung kritische Grundhaltung ausübt. Solche Handlungen und Kommunikationen können bestimmte Schritte zur Abschwächung von Hin dernissen einschließen, welche die angemessene Ausübung kritischer Grundhaltung beein trächtigen können. (Vgl. Tz. A14–A18) 1.1.4. Skalierbarkeit 10 Dieser ISA [DE] ist für sämtliche Konzernabschlussprüfungen vorgesehen, unabhängig von Größe oder Komplexität. Die Anforderungen dieses ISA [DE] sind jedoch zur Anwendung im Kontext der Art und Umstände der jeweiligen Konzernabschlussprüfung vorgesehen. Wird bspw. eine Konzernabschlussprüfung vollständig vom Konzernabschlussprüfer durchgeführt, sind manche Anforderungen dieses ISA [DE] nicht relevant, da sie die Einbindung von Teilbe reichsprüfern bedingen. Dies kann der Fall sein, wenn der Konzernabschlussprüfer in der Lage ist, Prüfungshandlungen zentral durchzuführen oder in der Lage ist, Prüfungshandlungen in den Teilbereichen durchzuführen, ohne Teilbereichsprüfer einzubinden. Die erläuternden Hin weise in Tz. A119 und A120 können auch bei Anwendung dieses ISA [DE] unter diesen Um ständen hilfreich sein. 11 Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche bleibt letztverantwortlich und damit re chenschaftspflichtig für die Einhaltung der Anforderungen dieses ISA [DE]. Der Passus „der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche hat die Verantwortlichkeit für ... zu überneh men“ oder „der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit für ... zu übernehmen“ wird bei denjenigen Anforderungen verwendet, bei denen es dem für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen bzw. dem Konzernabschlussprüfer gestattet ist, die Planung oder Durchfüh rung von Maßnahmen, Aufgaben oder Handlungen auf andere angemessen qualifizierte oder entsprechend erfahrene Mitglieder des Prüfungsteams, einschließlich Teilbereichsprüfer, zu übertragen. Für andere Anforderungen sieht dieser ISA [DE] ausdrücklich vor, dass die Anfor derung oder Verantwortlichkeit durch den für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen 1.1.5. Verantwortlichkeiten des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen und des Konzernabschlussprüfers

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ISA [DE] 200, Tz. 15-16.

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