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ISA [E-DE] 600 (Revised)

Einheiten (einschließlich Niederlassungen oder Geschäftssparten) oder nach Funktionen oder Geschäftstätigkeiten organisiert sein. In diesem ISA [DE] werden diese unterschiedlichen Or ganisationsformen insgesamt als „Einheiten oder Geschäftsbereiche“ bezeichnet. (Vgl. Tz. A6) 5 Der Konzernabschlussprüfer legt einen angemessenen Ansatz zur Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen fest, um auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen im Konzernabschluss zu reagieren. Zu diesem Zweck übt der Konzernabschlussprüfer bei der Festlegung der Teilbereiche, in denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden, pflichtge mäßes Ermessen aus. Diese Festlegung basiert auf dem Verständnis des Konzernabschluss prüfers von dem Konzern und seinem Umfeld sowie auf anderen Faktoren, wie z.B. der Fä higkeit, Prüfungshandlungen zentral durchzuführen, dem Vorhandensein von Shared-Service Centers oder dem Vorhandensein gemeinsamer Informationssysteme und interner Kontrollen. (Vgl. Tz. A7–A9) 6 ISA [DE] 220 (Revised) 7 verpflichtet den Auftragsverantwortlichen festzustellen, dass dem Auftragsteam zeitgerecht ausreichende und geeignete Ressourcen zur Durchführung des Auf trags zugewiesen oder zur Verfügung gestellt werden. Bei einer Konzernabschlussprüfung können solche Ressourcen Teilbereichsprüfer einschließen. Daher verpflichtet dieser ISA [DE] den Konzernabschlussprüfer, Art, zeitliche Einteilung und Umfang einer Einbindung von Teil bereichsprüfern festzulegen. 7 Der Konzernabschlussprüfer kann zur Erfüllung der Anforderungen dieses ISA [DE] Teilbe reichsprüfer einbinden, um Informationen bereitzustellen oder um Prüfungstätigkeiten durch zuführen. Es kann sein, dass Teilbereichsprüfer mehr Erfahrung mit den Teilbereichen und deren jeweiligem Umfeld (einschließlich lokaler Gesetze und anderer Rechtsvorschriften, Ge schäftsgebaren, Sprache und Kultur) haben und über tiefere Kenntnisse darüber verfügen als der Konzernabschlussprüfer. Dementsprechend können und werden häufig Teilbereichsprüfer in sämtliche Phasen der Konzernabschlussprüfung eingebunden. (Vgl. Tz. A10–A11) 8 Das Prüfungsrisiko ist eine Funktion der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen und des Entdeckungsrisikos. 8 Das Entdeckungsrisiko bei einer Konzernabschlussprüfung schließt das Risiko ein, dass es sein kann, dass ein Teilbereichsprüfer eine falsche Darstellung in den Fi nanzinformationen eines Teilbereichs, die zu einer wesentlichen falschen Darstellung im Kon zernabschluss führen könnte, nicht entdeckt und der Konzernabschlussprüfer diese falsche Darstellung nicht entdeckt. Dementsprechend erfordert dieser ISA [DE] eine ausreichende und geeignete Einbindung des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen oder des Kon zernabschlussprüfers – soweit einschlägig – in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern und be tont die Bedeutung einer wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Konzernabschluss prüfer und den Teilbereichsprüfern. Darüber hinaus erläutert dieser ISA [DE] die Sachverhalte, die der Konzernabschlussprüfer berücksichtigt bei der Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung 1.1.2. Einbindung von Teilbereichsprüfern

7

ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 25.

8 ISA [DE] 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim mung mit den International Standards on Auditing“, Tz. A34.

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