ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

52 Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche hat die Auswirkung von etwaigen nicht korrigierten falschen Darstellungen (ob vom Konzernabschlussprüfer identifiziert oder von Teilbereichsprüfern kommuniziert) und etwaigen Fällen, in denen es nicht möglich war, aus reichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, auf das Konzernprüfungsurteil zu beur teilen. (Vgl. Tz. A156) 4.11. Vermerk des Abschlussprüfers 53 Der Vermerk des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss darf nicht auf einen Teilbereichs prüfer verweisen, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften erfordern die Auf nahme eines solchen Verweises. Ist ein solcher Verweis aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich, ist im Vermerk des Abschlussprüfers darauf hinzuweisen, dass durch den Verweis die Verantwortlichkeit des für den Konzernprüfungsauftrag Verant wortlichen oder der Praxis, für die dieser tätig ist, für das Konzernprüfungsurteil nicht verringert wird. (Vgl. Tz. A157–A158) 4.11.1. Kommunikation mit dem Konzernmanagement und den für die Konzernüberwa chung Verantwortlichen 4.11.2. Kommunikation mit dem Konzernmanagement 54 Der Konzernabschlussprüfer hat mit dem Konzernmanagement zu einem Überblick über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung zu kommunizie ren, einschließlich eines Überblicks über die bei den Teilbereichen des Konzerns durchzufüh renden Tätigkeiten. (Vgl. Tz. A159) 55 Wurden vom Konzernabschlussprüfer dolose Handlungen identifiziert, wurde der Konzernab schlussprüfer von einem Teilbereichsprüfer auf dolose Handlungen aufmerksam gemacht (siehe Tz. 45(h)) oder weisen Informationen darauf hin, dass eine dolose Handlung vorliegen kann, hat der Konzernabschlussprüfer dies der angemessenen Ebene des Konzernmanage ments zeitgerecht zu kommunizieren, um diejenigen, die die Hauptverantwortlichkeit für die Verhinderung und Entdeckung doloser Handlungen tragen, über für ihre Verantwortlichkeiten relevante Sachverhalte zu informieren. (Vgl. Tz. A160) 56 Ein Teilbereichsprüfer kann aufgrund von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften oder aus an deren Gründen verpflichtet sein, ein Prüfungsurteil zum Abschluss einer Einheit oder eines Geschäftsbereichs, die/der Bestandteil des Konzerns ist, abzugeben. In diesem Fall hat der Konzernabschlussprüfer das Konzernmanagement aufzufordern, das Management der Ein heit oder des Geschäftsbereichs über etwaige dem Konzernabschlussprüfer bekanntwer dende Sachverhalte zu informieren, die für den Abschluss der Einheit oder des Geschäftsbe reichs bedeutsam sein können, aber dem Management der Einheit oder des Geschäftsbe reichs möglicherweise nicht bekannt sind. Weigert sich das Konzernmanagement, den Sach verhalt dem Management der Einheit oder des Geschäftsbereichs zu kommunizieren, hat der Konzernabschlussprüfer den Sachverhalt mit den für die Konzernüberwachung Verantwortli chen zu diskutieren. Bleibt der Sachverhalt ungeklärt, hat der Konzernabschlussprüfer vorbe haltlich gesetzlicher und beruflicher Verschwiegenheitserwägungen zu würdigen, ob er dem

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