ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

Teilbereichsprüfer rät, den Vermerk des Abschlussprüfers zum Abschluss der Einheit oder des Geschäftsbereichs nicht zu erteilen, bis der Sachverhalt geklärt ist. (Vgl. Tz. A161–A162)

4.11.3. Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen 57 Zusätzlich zu den in [ IDW PS 470 n.F. (10.2021) bzw.] ISA 260 (Revised) 30 und anderen ISA [DE] geforderten Sachverhalten hat der Konzernabschlussprüfer mit den für die Konzern überwachung Verantwortlichen über die folgenden Sachverhalte zu kommunizieren: (Vgl. Tz. A163) (a) einen Überblick über die bei den Teilbereichen des Konzerns durchzuführenden Tätig keiten und die Art der geplanten Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die von den Teilbereichsprüfern durchzuführenden Tätigkeiten (Vgl. Tz. A164) (b) Fälle, in denen die Durchsicht der Tätigkeit eines Teilbereichsprüfers durch den Kon zernabschlussprüfer Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Qualität der Tätigkeit dieses Teilbereichsprüfers gab und wie der Konzernabschlussprüfer diese Bedenken behan delt hat (c) etwaige Beschränkungen des Umfangs der Konzernabschlussprüfung, z.B. mit Be schränkungen des Zugangs zu Personen oder Informationen verbundene bedeutsame Sachverhalte (d) dolose Handlungen oder vermutete dolose Handlungen, in die das Konzernmanage ment, Teilbereichsmanagement, Angestellte mit bedeutsamen Aufgaben im IKS des Konzerns oder andere involviert waren, wenn die dolosen Handlungen zu einer we sentlichen falschen Darstellung im Konzernabschluss geführt haben. 4.11.4. Mitteilung von identifizierten Mängeln in internen Kontrollen 58 Bei der Anwendung von [ IDW PS 475 bzw.] ISA 265 31 hat der Konzernabschlussprüfer festzu stellen, ob es erforderlich ist, den für die Überwachung des Konzerns Verantwortlichen oder dem Konzernmanagement etwaige identifizierte Mängel im IKS des Konzerns mitzuteilen. Bei dieser Feststellung hat der Konzernabschlussprüfer Mängel in internen Kontrollen zu würdi gen, die von Teilbereichsprüfern identifiziert und dem Konzernabschlussprüfer in Übereinstim mung mit Tz. 45(g) kommuniziert wurden. (Vgl. Tz. A165) 4.12. Dokumentation 59 In Übereinstimmung mit ISA [DE] 230 32 ist es notwendig, dass die Prüfungsdokumentation für einen Auftrag zur Konzernabschlussprüfung ausreichend ist, einen erfahrenen, zuvor nicht mit der Prüfung befassten Prüfer in die Lage zu versetzen, Art, zeitliche Einteilung und Umfang 30 [ IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW PS 470 n.F (10.2021) bzw.] ISA 260 (Revised) „Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwort lichen“. 31 [ IDW Prüfungsstandard: Mitteilung von Mängeln im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Ver antwortlichen und das Management (IDW PS 475) bzw.] ISA 265 „Mitteilung von Mängeln im internen Kontroll system an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management“. 32 ISA [DE] 230, Tz. 8.

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