ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.

Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen

5.1. Anwendungsbereich dieses ISA [DE] (Vgl. Tz. 1-2) A1 Dieser ISA [DE] behandelt auch die besonderen Überlegungen des für den Konzernprüfungs auftrag Verantwortlichen oder des Konzernabschlussprüfers – je nachdem, was zutrifft – bei der Anwendung der Anforderungen und erläuternden Hinweise des ISA [DE] 220 (Revised), einschließlich zur Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichsprüfern sowie zur Durchsicht ihrer Tätigkeit. A2 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 34 behandelt die Aufträge, für welche die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erforderlich ist. [ IDW QMS 2 (09.2022) bzw.] ISQM 2 35 behandelt die Benennung und Eignung des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers sowie die Verantwortlichkeiten des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers bzgl. der Durch führung und Dokumentation einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, einschließlich bei einer Konzernabschlussprüfung. A3 Eine Einheit oder ein Geschäftsbereich eines Konzerns kann auch einen eigenen Konzernab schluss aufstellen, der die Finanzinformationen derjenigen Einheiten oder Geschäftsbereiche einbezieht, die sie/er umfasst (d.h. ein Teilkonzern). Dieser ISA [DE] gilt für eine aus gesetzli chen, anderen rechtlichen oder sonstigen Gründen durchgeführte Prüfung des Konzernab schlusses solcher Teilkonzerne. A4 Eine einzelne rechtliche Einheit kann in mehr als einem Geschäftsbereich organisiert sein, bspw. eine Gesellschaft mit betrieblichen Tätigkeiten an mehreren Standorten, wie z.B. eine Bank mit mehreren Niederlassungen. Weisen diese Geschäftsbereiche Merkmale auf, wie z.B. gesonderte Standorte, gesondertes Management oder gesonderte Informationssysteme (ein schließlich eines gesonderten Hauptbuches) und werden die Finanzinformationen bei der Auf stellung des Abschlusses der einzelnen rechtlichen Einheit aggregiert, fallen solche Ab schlüsse unter die Definition eines Konzernabschlusses, da sie die Finanzinformationen von mehr als einer Einheit oder einem Geschäftsbereich durch einen Konsolidierungsprozess ein schließen. A5 In manchen Fällen kann eine einzelne rechtliche Einheit ihr Informationssystem so gestalten, dass es Finanzinformationen zu mehr als einer Produktlinie oder Dienstleistungssparte für ge setzliche oder andere rechtliche Berichterstattungszwecke oder sonstige Managementzwecke erfasst. Unter diesen Umständen ist der Abschluss der Einheit kein Konzernabschluss, da keine Aggregation der Finanzinformationen von mehr als einer Einheit oder einem Geschäfts bereich durch einen Konsolidierungsprozess erfolgt. Des Weiteren schafft die Erfassung ge sonderter Informationen (z.B. in einem Nebenbuch) für gesetzliche oder andere rechtliche Be richterstattungszwecke oder sonstige Managementzwecke keine gesonderten Einheiten oder Geschäftsbereiche (z.B. Geschäftssparten) für Zwecke dieses ISA [DE].

34 [IDW Qualitätsmanagementstandard 1: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfer praxis (IDW QMS 1 (09.2022)) bzw.] International Standard on Quality Control (ISQM) 1 „Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen sowie andere betriebswirt schaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen“. 35 [IDW Qualitätsmanagementstandard 2: Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (IDW QMS 2 (09.2022)) bzw.] International Standard on Quality Control (ISQM) 2 „Auftragsbegleitende Qualitätssicherungen“.

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