ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
5.1.1. Konzerne und Teilbereiche (Vgl. Tz. 4-5) A6 Das Informationssystem des Konzerns, einschließlich seines Rechnungslegungsprozesses, kann an die Organisationsstruktur des Konzerns angeglichen sein oder auch nicht. Beispiels weise kann ein Konzern nach seiner rechtlichen Struktur organisiert sein, aber sein Informati onssystem kann für Management- oder Berichtszwecke nach Funktion, Prozess, Produkt oder Dienstleistung (oder nach Produkt- oder Dienstleistungsgruppen) oder geografischen Stand orten organisiert sein. 5.1.2. [Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB an die Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. D.11.1] D.A6.1 Die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses ISA [DE] durchgeführte Konzernab schlussprüfung sieht eine Befassung mit den Finanzinformationen der im Konzernabschluss zusammengefassten Teilbereiche vor und erfüllt damit die Anforderungen des § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB. In dieser Hinsicht relevante Anforderungen und Anwendungshinweise finden sich insb. in Tz. 22, 33, 37 u. 51 bzw. Tz. A50 f., A108 ff. u. A131 ff. dieses ISA [DE]. Die nach diesem ISA [DE] vorgesehene Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer und Durchsicht ihrer Tätigkeit durch den für die Konzernabschlussprüfung Verantwortlichen unter Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) erfüllt die Anforderungen des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB, die Arbeit dieser anderen Abschlussprüfer zu überprüfen und dies zu dokumen tieren. (Vgl. insb. Tz. 23-29, 34 u. 41-44) A7 Auf Grundlage des Verständnisses von der Organisationsstruktur und dem Informationssys tem des Konzerns kann der Konzernabschlussprüfer festlegen, dass die Finanzinformationen bestimmter Einheiten oder Geschäftsbereiche für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zusammen gewürdigt werden können. Beispielsweise kann ein Konzern aus drei rechtlichen Einheiten mit ähnlichen Geschäftsmerkmalen bestehen, die am selben geografischen Standort unter demselben Management betrieben werden und die ein gemein sames IKS, einschließlich des Informationssystems, nutzen. Unter diesen Umständen kann der Konzernabschlussprüfer entscheiden, diese drei rechtlichen Einheiten als einen Teilbe reich zu behandeln. A8 Ein Konzern kann auch Tätigkeiten oder Prozesse zentralisieren, die für mehr als eine Einheit oder einen Geschäftsbereich innerhalb des Konzerns einschlägig sind, bspw. durch die Nut zung eines Shared-Service-Centers. Sind solche zentralisierten Tätigkeiten für den Rech nungslegungsprozess des Konzerns relevant, kann der Konzernabschlussprüfer festlegen, dass das Shared-Service-Center ein Teilbereich ist. A9 Eine andere Überlegung, die für die Festlegung von Teilbereichen durch den Konzernab schlussprüfer relevant sein kann, ist wie das Management Geschäftssegmente in Überein stimmung mit den in den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen enthaltenen Anforde rungen zu Abschlussangaben festgelegt hat. 36
36 Siehe z.B. International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 „Geschäftssegmente“.
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