ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.1.3. Einbindung von Teilbereichsprüfern (Vgl. Tz. 7-8) A10 Teilbereichsprüfer können die Abschlussprüfung eines Teilbereichs durchführen, ob aus ge setzlichen, anderen rechtlichen oder sonstigen Gründen, insb. wenn ein Teilbereich eine recht liche Einheit darstellt. Führt ein Teilbereichsprüfer auch eine Prüfung des Abschlusses eines Teilbereichs durch oder hat er diese abgeschlossen, kann es sein, dass der Konzernab schlussprüfer in der Lage ist, zum Abschluss des Teilbereichs durchgeführte Prüfungstätigkei ten zu nutzen, vorausgesetzt, der Konzernabschlussprüfer ist überzeugt, dass diese Tätigkei ten für Zwecke der Konzernabschlussprüfung angemessen sind. Darüber hinaus können Teil bereichsprüfer die bei der Abschlussprüfung des Teilbereichs durchgeführten Tätigkeiten an passen, um auch den Bedürfnissen des Konzernabschlussprüfers zu genügen. In jedem Fall gelten die Anforderungen dieses ISA [DE], einschließlich derjenigen zur Anleitung und Beauf sichtigung von Teilbereichsprüfern sowie zur Durchsicht ihrer Tätigkeit. D.A10.1 Textziffer A10 kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Konzernabschlussprüfers auch rele vant sein bei der Nutzung von Tätigkeiten eines Teilbereichsprüfers, die dieser im Zusammen hang mit nach IDW PS KMU oder ISA for LCE durchgeführten Abschlussprüfungen vorgenom men hat. A11 In Übereinstimmung mit ISA [DE] 220 (Revised) 37 ist der Auftragsverantwortliche verpflichtet festzustellen, dass der Ansatz zur Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht auf die Art und Umstände des Prüfungsauftrags ausgerichtet ist. Textziffer A76 gibt Beispiele für unterschied liche Vorgehensweisen, nach denen der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche die Verantwortlichkeit für die Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichsprüfern sowie für die Durchsicht ihrer Tätigkeit übernehmen kann, und kann unter Umständen hilfreich sein, wenn der Konzernabschlussprüfer plant, die Prüfungstätigkeiten aus einer bereits abgeschlossenen Prüfung des Abschlusses eines Teilbereichs zu nutzen. A12 Wie in ISA [DE] 200 38 erläutert, bezieht sich das Entdeckungsrisiko auf Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen, die vom Abschlussprüfer festgelegt werden, um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbar niedriges Maß zu reduzieren. Das Entdeckungsrisiko ist eine Funktion nicht nur der Wirksamkeit einer Prüfungshandlung, sondern auch der Anwendung dieser Handlung durch den Abschlussprüfer. Demzufolge wird das Entdeckungsrisiko von Sachverhalten beeinflusst, wie z.B. angemessener Planung, der Zuweisung geeigneter Res sourcen für den Auftrag, der Ausübung kritischer Grundhaltung und der Beaufsichtigung und Durchsicht der durchgeführten Prüfungstätigkeiten. A13 Das Entdeckungsrisiko ist ein Konzept, das breiter angelegt ist als das Aggregationsrisiko, wie in Tz. 14(a) und A19 beschrieben. Bei einer Konzernabschlussprüfung kann die Wahrschein lichkeit, dass die Summe aus nicht korrigierten und nicht entdeckten falschen Darstellungen die Wesentlichkeit für den Konzernabschluss als Ganzes überschreitet, höher sein, da die Prüfungshandlungen zu den Finanzinformationen von Teilbereichen konzernweit gesondert durchgeführt werden können. Dementsprechend wird die Toleranzwesentlichkeit des Teilbe reichs vom Konzernabschlussprüfer festgelegt, um das Aggregationsrisiko auf ein angemes sen niedriges Maß zu reduzieren.

37 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 30(b). 38 ISA [DE] 200, Tz. A45.

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