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ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.1.4. Kritische Grundhaltung (Vgl. Tz. 9) A14 ISA [DE] 220 (Revised) 39 enthält Beispiele für die Hindernisse bei der Ausübung einer kriti schen Grundhaltung auf Auftragsebene, einschließlich unbewussten einseitigen Ausrichtun gen des Abschlussprüfers, die die Ausübung einer kritischen Grundhaltung bei der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen sowie bei der Beurteilung von Prüfungsnachwei sen behindern können. ISA [DE] 220 (Revised) enthält auch mögliche Handlungen, die das Prüfungsteam vornehmen kann, um Hindernisse bei der Ausübung einer kritischen Grundhal tung auf Auftragsebene abzuschwächen. A15 Anforderungen und relevante Anwendungshinweise in ISA [DE] 315 (Revised 2019) 40 , ISA [DE] 540 (Revised) 41 und anderen ISA [DE] behandeln die Ausübung einer kritischen Grundhaltung und enthalten Beispiele, wie Dokumentation helfen kann, Nachweise für die Ausübung einer kritischen Grundhaltung des Abschlussprüfers zu erbringen. A16 Sämtliche Mitglieder des Prüfungsteams sind verpflichtet, während der gesamten Konzernab schlussprüfung eine kritische Grundhaltung auszuüben. Die Anleitung und Beaufsichtigung der Mitglieder des Prüfungsteams, einschließlich Teilbereichsprüfern, durch den Konzernab schlussprüfer sowie die Durchsicht ihrer Tätigkeit kann den Konzernabschlussprüfer darüber informieren, ob das Prüfungsteam die kritische Grundhaltung angemessen ausgeübt hat. A17 Die Ausübung einer kritischen Grundhaltung bei einer Konzernabschlussprüfung kann durch Sachverhalte wie die folgenden beeinflusst werden: ● Teilbereichsprüfer an unterschiedlichen Standorten können verschiedenen kulturellen Einflüssen ausgesetzt sein, was sich auf die Art der einseitigen Ausrichtungen, der sie ausgesetzt sind, auswirken kann. ● Die komplexe Struktur mancher Konzerne kann Faktoren mit sich bringen, die zu einer erhöhten Anfälligkeit für Risiken wesentlicher falscher Darstellungen führen. Des Wei teren kann eine übermäßig komplexe Organisationsstruktur ein Risikofaktor für dolose Handlungen in Übereinstimmung mit ISA [DE] 240 42 sein und daher zusätzliche Zeit oder Fachkenntnisse erfordern, um den Geschäftszweck und die Geschäftstätigkeiten bestimmter Einheiten oder Geschäftsbereiche zu verstehen. ● Art und Umfang von konzerninternen Geschäftsvorfällen (z.B. Geschäftsvorfälle, die mehrere Einheiten und Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns oder mehrere nahe stehende Personen betreffen), Cash Flows oder Vereinbarungen zu Verrechnungsprei sen können zu zusätzlicher Komplexität führen. In manchen Fällen können solche Sachverhalte auch zu Risikofaktoren für dolose Handlungen führen. ● Unterliegt die Konzernabschlussprüfung engen, vom Konzernmanagement auferlegten Berichtsfristen, kann dies Druck auf die Mitglieder des Prüfungsteams bei der Ausfüh rung der übertragenen Tätigkeit ausüben. Unter diesen Umständen kann es notwendig

39 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. A34‒A36. 40 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. A238. 41 ISA [DE] 540 (Revised) „Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängender Abschlussangaben”, Tz. A11. 42 ISA [DE] 240 „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“, Anlage 1.

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