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ISA [E-DE] 600 (Revised)

sein, dass sich das Prüfungsteam zusätzliche Zeit nimmt, um die Aussagen des Mana gements angemessen zu hinterfragen, angemessene Beurteilungen vorzunehmen oder die durchgeführten Prüfungstätigkeiten angemessen durchzusehen. A18 Die Ausübung einer kritischen Grundhaltung durch den Konzernabschlussprüfer schließt ein, aufmerksam zu bleiben für inkonsistente Informationen von Teilbereichsprüfern, Teilbereichs management und Konzernmanagement zu Sachverhalten, die für den Konzernabschluss be deutsam sein können.

5.2. Definitionen 5.2.1. Aggregationsrisiko (Vgl. Tz. 14(a))

A19 Ein Aggregationsrisiko besteht bei sämtlichen Prüfungen von Abschlüssen, ist aber bei einer Konzernabschlussprüfung besonders wichtig zu verstehen und zu behandeln, da eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass Prüfungshandlungen zu Arten von Geschäftsvorfällen, Kon tensalden oder Abschlussangaben durchgeführt werden, die zwischen Teilbereichen disag gregiert sind. Grundsätzlich steigt das Aggregationsrisiko mit der Anzahl an Teilbereichen, bei denen Prüfungshandlungen gesondert durchgeführt werden, sei es durch Teilbereichsprüfer oder andere Mitglieder des Prüfungsteams. 5.2.2. Teilbereich (Vgl. Tz. 14(b)) A20 Der Konzernabschlussprüfer übt bei der Festlegung von Teilbereichen, bei denen Prüfungstä tigkeiten durchgeführt werden, pflichtgemäßes Ermessen aus. Textziffer A7 erläutert, dass die Finanzinformationen bestimmter Einheiten oder Geschäftsbereiche für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zusammen gewürdigt werden können. Jedoch umfasst die Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers für die Identifizierung und Beur teilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss sämtliche Ein heiten und Geschäftsbereiche, deren Finanzinformationen im Konzernabschluss enthalten sind. 5.2.3. Teilbereichsprüfer (Vgl. Tz. 14(c)) A21 Verweise in diesem ISA [DE] auf das Prüfungsteam schließen den Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer ein. Teilbereichsprüfer können einem Mitglied des Netzwerks, einer Praxis, die kein Mitglied des Netzwerks ist, oder der Praxis des Konzernabschlussprüfers (z.B. einer anderen Niederlassung der Praxis des Konzernabschlussprüfers) angehören. A22 Unter manchen Umständen kann der Konzernabschlussprüfer zentralisierte Prüfungen von Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben durchführen oder auf ei nen Teilbereich bezogene Prüfungshandlungen durchführen. In diesen Fällen wird der Kon zernabschlussprüfer nicht als Teilbereichsprüfer betrachtet. A23 Textziffer 24 verpflichtet den Konzernabschlussprüfer, den Teilbereichsprüfer aufzufordern zu bestätigen, dass der Teilbereichsprüfer mit dem Konzernabschlussprüfer kooperieren wird, einschließlich ob der Teilbereichsprüfer die vom Konzernabschlussprüfer geforderte Tätigkeit

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