ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
durchführen wird. Textziffer A58 enthält erläuternde Hinweise für Fälle, in denen der Teilbe reichsprüfer nicht in der Lage ist, eine solche Bestätigung zu geben.
5.2.4. Teilbereichsmanagement (Vgl. Tz. 14(d)) A24 „Teilbereichsmanagement“ bezieht sich auf das für die Finanzinformationen oder andere Tä tigkeiten (z.B. Verarbeitung von Geschäftsvorfällen bei einem Shared-Service-Center) verant wortliche Management bei einer Einheit oder einem Geschäftsbereich, die/der Bestandteil des Konzerns ist. Würdigt der Konzernabschlussprüfer die Finanzinformationen bestimmter Ein heiten oder Geschäftsbereiche zusammen als einen Teilbereich oder legt er fest, dass ein Shared-Service-Center einen Teilbereich darstellt (siehe Tz. A7-A8), bezieht sich „Teilbe reichsmanagement“ auf das Management, das verantwortlich ist für die Finanzinformationen oder die Verarbeitung von Geschäftsvorfällen, die Gegenstand derjenigen Prüfungshandlun gen sind, die zu diesem Teilbereich durchgeführt werden. Unter manchen Umständen kann es sein, dass es kein gesondertes Teilbereichsmanagement gibt und dass das Konzernmanage ment unmittelbar verantwortlich ist für die Finanzinformationen oder andere Tätigkeiten des Teilbereichs. 5.2.5. Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche (Vgl. Tz. 14(j)) A25 Führen Gemeinschaftsprüfer eine Konzernabschlussprüfung durch, stellen die gemeinschaft lich für den Auftrag Verantwortlichen und ihre Prüfungsteams gemeinsam „den für den Kon zernprüfungsauftrag Verantwortlichen“ und das „Konzernprüfungsteam“ für die Zwecke der ISA [DE] dar. Dieser ISA [DE] behandelt jedoch nicht die Beziehung zwischen Gemeinschafts prüfern oder die Tätigkeit, die ein Gemeinschaftsprüfer im Verhältnis zur Tätigkeit des anderen Gemeinschaftsprüfers für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchführt. 5.2.6. Konzernabschluss (Vgl. Tz. 2, 14(k)) A26 Die Anforderungen an die Aufstellung und Darstellung des Konzernabschlusses können in den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegt sein, was daher Auswirkungen auf die Festlegung der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Finanzinformationen von Ein heiten oder Geschäftsbereichen haben kann. Beispielsweise erfordern manche Werke von Grundsätzen die Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Einheit (eine Mutterein heit) ein oder mehrere andere Einheiten (z.B. Tochtergesellschaften) durch Mehrheitseigentü merschaft oder andere Mittel beherrscht. In manchen Fällen können die maßgebenden Rech nungslegungsgrundsätze gesonderte Anforderungen an die Darstellung eines kombinierten Abschlusses enthalten oder dies anderweitig erlauben. Zu Beispielen von Umständen, unter denen die Darstellung eines kombinierten Abschlusses erlaubt sein kann, gehören Einheiten, die keine Muttergesellschaft haben, jedoch unter gemeinsamer Beherrschung stehen, oder Einheiten unter einem gemeinsamen Management. A27 Es ist nicht beabsichtigt, für den Begriff „Konsolidierungsprozess“, wie in diesem ISA [DE] ver wendet, dieselbe Bedeutung zu haben wie für „Konsolidierung“ oder „Konzernabschluss“, wie in Werken von Rechnungslegungsgrundsätzen definiert oder beschrieben. Vielmehr bezieht
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