ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
Funktionen der Rechnungslegung oder des Rechnungswesens für mehrere Einheiten oder Geschäftsbereiche auf konsistente und zentralisierte Weise durchgeführt werden (wenn z.B. Initiierung, Autorisierung, Aufzeichnung, Verarbeitung oder Berichterstattung von Umsatz transaktionen in einem Shared-Service-Center durchgeführt werden). A101 Die Erlangung eines Verständnisses, wie sich zentralisierte Tätigkeiten in die Gesamtkonzern struktur einfügen, und die Art der vorgenommenen Tätigkeiten können helfen, Risiken wesent licher falscher Darstellungen zu identifizieren, zu beurteilen und angemessen auf diese Risiken zu reagieren. Beispielsweise können Kontrollen bei einem Shared-Service-Center unabhängig von anderen Kontrollen funktionieren oder von Kontrollen bei einer Einheit oder einem Ge schäftsbereich abhängen, von denen die Finanzinformationen abgeleitet sind (z.B. können Geschäftsvorfälle bei einer Einheit oder einem Geschäftsbereich initiiert und autorisiert wer den, die Verarbeitung kann jedoch beim Shared-Service-Center erfolgen). A102 Der Konzernabschlussprüfer kann Teilbereichsprüfer einbinden bei der Prüfung der Wirksam keit der Funktion von gemeinsamen Kontrollen oder von Kontrollen, die mit zentralisierten Tä tigkeiten verbunden sind. Unter solchen Umständen ist eine wirksame Zusammenarbeit zwi schen dem Konzernabschlussprüfer und den Teilbereichsprüfern wichtig, da die Prüfungs nachweise, die durch eine Prüfung der Wirksamkeit der Funktionen von gemeinsamen oder von mit zentralisierten Tätigkeiten verbundenen Kontrollen erlangt wurden, die Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang von konzernweit durchzuführenden aussagebezogenen Prüfungshandlungen unterstützen. A103 Einheiten oder Geschäftsbereiche des Konzerns können aus gesetzlichen, anderen rechtli chen oder sonstigen Gründen Rechnungslegungsgrundsätze anwenden, die sich von den für den Konzernabschluss angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen unterscheiden. Unter solchen Umständen versetzt ein Verständnis von den Rechnungslegungsprozessen des Kon zernmanagements zur Angleichung der Rechnungslegungsmethoden und, falls relevant, der vom Konzern abweichenden Abschlussstichtage den Konzernabschlussprüfer in die Lage zu verstehen, wie Anpassungen, Abstimmungen und Umgliederungen vorgenommen werden und ob sie zentral vom Konzernmanagement oder von der Einheit oder dem Geschäftsbereich vorgenommen werden. 5.6.3.4. Anweisungen des Konzernmanagements an Einheiten oder Geschäftsbereiche A104 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 74 ist der Konzernabschlussprüfer ver pflichtet zu verstehen, wie das Konzernmanagement bedeutsame Sachverhalte, die die Auf stellung des Konzernabschlusses unterstützen, kommuniziert. Um eine Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zu erreichen, kann das Konzernmanagement den Einheiten oder Geschäftsbereichen Anweisungen erteilen (z.B. Rechnungslegungsmethoden kommunizieren), die Einzelheiten zu Rechnungslegungsprozessen enthalten, oder kann kon- 5.6.3.3. Kommunikation über bedeutsame Sachverhalte, die die Aufstellung des Kon zernabschlusses unterstützen (Vgl. Tz. 30(c)(iv))
74 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 25(b).
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