ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

● Durchsicht der relevanten Prüfungsdokumentation aus der Ferne durch Nutzung von Technologie, sofern dies nicht von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften unter sagt ist ● Aufforderung an den Teilbereichsprüfer, ein Memorandum, das die relevanten Informa tionen behandelt, zu erstellen und bereitzustellen, und, falls notwendig, Führen von Diskussionen mit dem Teilbereichsprüfer, um den Inhalt des Memorandums zu disku tieren oder ● Diskussion mit dem Teilbereichsprüfer über die durchgeführten Handlungen, die er langten Nachweise und die vom Teilbereichsprüfer gezogenen Schlussfolgerungen. Es ist eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine oder mehrere der oben beschrie benen Handlungen ausreichend sein können, um, abhängig von den Tatsachen und Umstän den der Konzernabschlussprüfung, die Beschränkungen zu überwinden. A181 Ist der Zugang zur Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers beschränkt, ist es trotzdem notwendig, dass die Prüfungsdokumentation des Konzernabschlussprüfers die Anforderungen der [ IDW PS und] ISA [DE] einhält, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Dokumentation von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichs prüfern durch den Konzernabschlussprüfer sowie der Durchsicht ihrer Tätigkeit. Die erläutern den Hinweise in Tz. A148-A149 können bei der Feststellung des Umfangs der unter diesen Umständen vom Konzernabschlussprüfer vorzunehmenden Durchsicht der Prüfungsdoku mentation des Teilbereichsprüfers hilfreich sein. Textziffer A176 und A177 geben Beispiele für Umstände, unter denen bestimmte Prüfungsdokumentationen des Teilbereichsprüfers in die Prüfungsakte des Konzernabschlussprüfers aufgenommen werden können. A182 Ist der Konzernabschlussprüfer nicht in der Lage, die Zugangsbeschränkungen zur Prüfungs dokumentation des Teilbereichsprüfers zu überwinden, kann es notwendig sein, dass der Kon zernabschlussprüfer würdigt, ob ein Prüfungshemmnis vorliegt, das eine Modifizierung des Prüfungsurteils zum Konzernabschluss erforderlich machen kann. Siehe Tz. A45.

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