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ISA [E-DE] 600 (Revised)
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 240 VERANTWORTLICHKEITEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS BEI DOLOSEN HANDLUNGEN
... 5 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen ... 5.2 Verantwortlichkeit für die Verhinderung und Aufdeckung doloser Handlungen 5.2.1 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 9) A6 Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder relevante berufliche Verhaltensanforderungen kön nen den Abschlussprüfer zur Durchführung zusätzlicher Prüfungshandlungen und Vornahme weiterer Handlungen verpflichten. Zum Beispiel verpflichtet der vom International Ethics Standards Board for Accountants herausgegebene International Code of Ethics for Professi onal Accountants (including International Independence Standards) (IESBA Code) den Ab schlussprüfer, Schritte als Reaktion auf identifizierte oder vermutete Verstöße gegen Ge setze und andere Rechtsvorschriften zu ergreifen und festzustellen, ob weitere Handlungen notwendig sind. Solche Schritte können die Kommunikation identifizierter oder vermuteter Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften an andere zwischen Prüfern inner halb des Prüfungsteamseines Konzerns einschließen, einschließlich eines für den Konzern prüfungsauftrag Verantwortlichen, Teilbereichsprüfern oder anderern Prüfern, die für andere Zwecke als die Prüfung des Konzernabschlusses Tätigkeiten bei Teilbereichen Einheiten oder Geschäftsbereichen eines Konzerns durchführen. 112 ... INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 250 (REVISED) BERÜCKSICHTIGUNG VON GESETZEN UND ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG ... 5 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen 5.1 Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvor schriften (Vgl. Tz. 3-9) ... 5.1.1 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ... 5.1.1.3 Zusätzliche in Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften oder relevanten berufli chen Verhaltensanforderungen festgelegte Verantwortlichkeiten (Vgl. Tz. 9) Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder relevante berufliche Verhaltensanforderungen kön nen den Abschlussprüfer dazu verpflichten, zusätzliche Prüfungshandlungen durchzuführen A8
112 Siehe z.B. Tz. R360.16-360.18 A1 des IESBA Code.
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