ISSA [E-DE] 5000

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● Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen ● Kommunikation mit Aufsichtsbehörden oder Berufsorganisationen. Unter manchen Um ständen kann die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein ● Ersuchen rechtlichen Rats ● Niederlegung des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags, sofern eine Niederlegung nach einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist. 5.7.3. Prüfungsfertigkeiten und -techniken, kritische Grundhaltung und pflichtgemä ßes Ermessen 5.7.3.1. Kritische Grundhaltung (Vgl. Tz. 39) A87 Kritische Grundhaltung ist eine Einstellung, zu der es gehört, aufmerksam zu sein, z.B. für: ● Nachweise, die mit anderen erlangten Nachweisen nicht in Einklang stehen ● Informationen, die die Verlässlichkeit von Antworten auf Befragungen oder von Infor mationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, in Frage stellen ● Umstände, welche die Notwendigkeit von Prüfungshandlungen zusätzlich zu den in re levanten ISSA [DE] geforderten nahelegen ● Gegebenheiten, die auf eine wahrscheinliche falsche Darstellung hinweisen können ● Gegebenheiten, die auf mögliche dolose Handlungen hinweisen können. A88 Für die kritische Beurteilung von Nachweisen bedarf es einer kritischen Grundhaltung. Dies schließt das Hinterfragen von inkonsistenten Nachweisen und der Verlässlichkeit von Antwor ten auf Befragungen sowie von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, ein. Sie schließt auch die Würdigung des ausreichenden Umfangs und der Eignung von er langten Nachweisen vor dem Hintergrund der Umstände ein. Die Beibehaltung einer kritischen Grundhaltung während des gesamten Auftrags ist notwendig, wenn der Prüfer bspw. die fol genden Risiken zu reduzieren hat: ● Übersehen ungewöhnlicher Umstände ● zu starke Verallgemeinerung beim Ziehen von Schlussfolgerungen aus Beobachtungen ● Nutzung unangemessener Annahmen bei der Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen und bei der Beurteilung ihrer Ergebnisse. A89 Sofern der Auftrag nicht mit der Prüfung darüber, ob die Dokumente echt sind, verbunden ist, kann der Prüfer von der Echtheit der Aufzeichnungen und Dokumente ausgehen, außer wenn der Prüfer Grund hat, das Gegenteil anzunehmen. Dennoch ist der Prüfer nach Tz. 90 ver pflichtet, zu würdigen, ob die Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, verlässlich sind. A90 Vom Prüfer kann nicht erwartet werden, die bisher gemachten Erfahrungen mit der Aufrichtig keit und Integrität derjenigen, die Nachweise erbringen, außer Acht zu lassen. Dennoch befreit die Auffassung, dass diejenigen, die Nachweise erbringen, aufrichtig und integer sind, den Prüfer nicht von der Notwendigkeit, eine kritische Grundhaltung beizubehalten. A91 Hindernisse bei der Ausübung einer kritischen Grundhaltung auf Auftragsebene können ein schließen, sind aber nicht beschränkt auf:

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