ISSA [E-DE] 5000

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A95 Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beruht auf den dem Prüfer bekannten Tatsachen und Umständen. Es ist notwendig, es während der gesamten Prüfung auszuüben und ange messen zu dokumentieren. Pflichtgemäßes Ermessen kann danach beurteilt werden, ob die Beurteilung, zu der der Prüfer gelangt ist, eine kompetente Anwendung von Grundsätzen der Prüfung und der Messung oder Beurteilung widerspiegelt und angesichts der Tatsachen und Umstände, die dem Prüfer bis zum Datum seines Prüfungsvermerks bekannt waren, ange messen ist und mit diesen Tatsachen und Umständen in Einklang steht. Pflichtgemäßes Er messen darf nicht als Rechtfertigung für Entscheidungen genutzt werden, die ansonsten nicht durch die Tatsachen und Umstände des Auftrags oder durch ausreichende geeignete Nach weise gestützt werden. 5.7.4. Ressourcen des Auftrags (Vgl. Tz. 41) A96 Ressourcen schließen personelle, technologische und intellektuelle Ressourcen ein. Perso nelle Ressourcen schließen Mitglieder des Prüfungsteams und, sofern einschlägig, einen ex ternen Sachverständigen des Prüfers ein. Technologische Ressourcen schließen technologi sche Tools ein, die es dem Prüfer ermöglichen können, den Auftrag wirksamer und effizienter zu steuern. Intellektuelle Ressourcen schließen z.B. Prüfungsmethodologien, Implementie rungstools, Prüfungsleitfäden, Modellprogramme, Vorlagen, Checklisten oder Formulare ein. A97 Bei der Feststellung, ob dem Prüfungsteam ausreichende und geeignete Ressourcen zur Durchführung des Auftrags zugewiesen oder zur Verfügung gestellt wurden, kann sich der Auftragsverantwortliche i.d.R. auf die diesbezüglichen Regelungen oder Maßnahmen der Pra xis (einschließlich Ressourcen) stützen. Beispielsweise kann der Auftragsverantwortliche auf grund von durch die Praxis kommunizierten Informationen in der Lage sein, sich auf technolo gische Entwicklungs-, Implementierungs- und Wartungsprogramme der Praxis zu stützen, wenn er zur Durchführung von Prüfungshandlungen von der Praxis genehmigte Technologie nutzt. 5.7.4.1. Kompetenz und Fähigkeiten des Prüfungsteams (Vgl. Tz. 42) A98 Bei der Feststellung, dass das Prüfungsteam über die angemessene(n) Nachhaltigkeitskom petenz und Kompetenz und Fähigkeiten in Prüfungsfertigkeiten und -techniken verfügt, kann der Auftragsverantwortliche solche Sachverhalte berücksichtigen wie: ● Verständnis des Teams von und praktische Erfahrung des Teams mit Nachhaltigkeits prüfungen ähnlicher Art und Komplexität durch angemessene praktische Aus- und Fortbildung und Mitwirkung ● Verständnis des Teams von einschlägigen beruflichen Anforderungen und für den Auf trag einschlägigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen ● Fachkenntnisse des Teams in den für den Auftrag relevanten Nachhaltigkeitssachver halten ● Fachkenntnisse des Teams in von der Einheit eingesetzter IT oder von automatisierten Tools oder Techniken, die vom Prüfungsteam bei der Planung und Durchführung des Auftrags zu nutzen sind ● Kenntnisse des Teams von relevanten Branchen, in denen die Einheit tätig ist ● Kenntnisse des Teams von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften oder Geschäftsge baren, die für die betrieblichen Tätigkeiten der Einheit in einem bestimmten Rechts raum relevant sind

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