ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
● inwieweit das Management Kontrolle über oder Einfluss auf die Tätigkeit des Sachver ständigen des Managements ausüben kann ● Kompetenz und Fähigkeiten des Sachverständigen des Managements ● ob der Sachverständige des Managements fachlichen Leistungsstandards oder sonsti gen beruflichen oder branchenspezifischen Anforderungen unterliegt ● etwaige Kontrollen innerhalb der Einheit über die Tätigkeit des Sachverständigen des Managements. A102 Je komplexer der Auftrag, einschließlich seiner geografischen Ausdehnung und des Umfangs, in dem Informationen aus der Wertschöpfungskette der Einheit abgeleitet sind, desto notwen diger kann es sein, zu würdigen, wie die Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers oder eines anderen Prüfers in den gesamten Auftrag zu integrieren ist. 5.7.4.2. Ausreichende und angemessene Einbindung in die Tätigkeit einer anderen Praxis als der des Prüfers (Vgl. Tz. 43) A103 Textziffer 31 verpflichtet den Auftragsverantwortlichen, während des gesamten Auftrags aus reichend und angemessen eingebunden zu sein. Textziffern A75 und A79 geben Beispiele für Wege, wie der Auftragsverantwortliche eine ausreichende und angemessene Einbindung in den Auftrag demonstrieren kann. Wenn der Prüfer beabsichtigt, Nachweise aus der Nutzung von Tätigkeiten zu erlangen, die von einer anderen Praxis als der des Prüfers durchgeführt wurden oder werden, können diese Beispiele den Auftragsverantwortlichen bei der Feststel lung unterstützen, ob es für den Auftragsverantwortlichen möglich ist, ausreichend und ange messen in diese Tätigkeit eingebunden zu sein. A104 Wenn Tätigkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeitsinformationen eines Konzernteilbereichs durch geführt werden, besteht eine Vermutung, dass der Prüfer i.d.R. ausreichend und angemessen in diese Tätigkeit eingebunden wäre. A105 Unter bestimmten Umständen kann es sein, dass der Prüfer darauf aufmerksam wird, dass ein gesonderter Prüfungsauftrag zu Nachhaltigkeitsinformationen eines Konzernteilbereichs von einer Praxis (einschließlich einer anderen Niederlassung der Praxis des Prüfers oder eines Netzwerkmitglieds) durchgeführt wurde. Beispielsweise kann es sein, dass diese Praxis einen gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag zu in den Konzernnachhaltigkeitsinfor mationen enthaltenen Treibhausgasemissionen einer Tochtergesellschaft durchgeführt hat. Obwohl der Prüfer nicht in der Lage ist, eingebunden zu sein, da der gesonderte Auftrag be reits abgeschlossen wurde, kann der Prüfer dennoch beabsichtigen, Nachweise aus der Nut zung der Tätigkeit dieser anderen Praxis für die Konzernnachhaltigkeitsprüfung zu erlangen. Unter diesen Umständen würden die Anforderungen in Tz. 50-55 gelten, einschließlich der Feststellung, ob die aus der Tätigkeit dieses anderen Prüfers erlangten Nachweise für Zwecke des Prüfers angemessen sind. Wird erwartet, dass bzgl. dieses Konzernteilbereichs ein ähnli cher gesonderter Auftrag in darauffolgenden Jahren durchgeführt wird, wäre der Prüfer in der Lage, diesen bei der Entwicklung der Prüfungsstrategie und des Prüfungsprogramms für den Konzernprüfungsauftrag, einschließlich der Einbindung dieser anderen Praxis als einen Teil bereichsprüfer (siehe Tz. 96), zu würdigen. A106 Die fehlende Möglichkeit, ausreichend und angemessen in die Tätigkeit einer anderen Praxis als der des Prüfers eingebunden zu sein, kann auftreten, da die Tätigkeit bereits durchgeführt wurde, der Zugang des Prüfers zu der Tätigkeit dieser Praxis durch Gesetze oder andere
107 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker