ISSA [E-DE] 5000

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Rechtsvorschriften beschränkt ist oder sich die Tätigkeit auf einen Teilbereich der Wertschöp fungskette bezieht und weder das Management der Einheit noch der Prüfer Zugangsrechte zu der Tätigkeit dieser anderen Praxis haben. In ähnlicher Weise ist der Auftragsverantwortliche, wenn der Umfang der Einbindung des Auftragsverantwortlichen keine Grundlage für die Fest stellung schafft, dass die vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen und die gezogenen Schlussfolgerungen bzgl. der Tätigkeit einer anderen Praxis als der des Prüfers angemessen sind, i.d.R. nicht in der Lage zu schlussfolgern, dass er ausreichend und geeignet eingebunden sein kann. Der Auftragsverantwortliche kann bei der Vornahme der Feststellung in Überein stimmung mit Tz. 43 auch die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis berücksichtigen. 5.7.4.3. Unzureichende oder ungeeignete zugewiesene oder zur Verfügung gestellte Ressourcen (Vgl. Tz. 44) A107 Die Feststellung des Auftragsverantwortlichen, dass die zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen unter den Umständen des Auftrags unzureichend oder ungeeignet sind, sowie die vorzunehmenden angemessenen Handlungen sind eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. Wurden z.B. neue oder überarbeitete auf Nachhaltigkeitsangaben bezogene Prü fungshandlungen, die nach neuen oder überarbeiteten Kriterien eines Rahmenwerks erforder lich sind, nicht in ein von der Praxis zur Verfügung gestelltes Prüfungssoftwareprogramm auf genommen, versetzt zeitgerechte Kommunikation solcher Informationen an die Praxis diese in die Lage, Schritte vorzunehmen, um die Software umgehend zu aktualisieren und neu her auszugeben oder eine alternative Ressource zur Verfügung zu stellen, die das Prüfungsteam in die Lage versetzt, die neuen Regelungen bei der Durchführung des Auftrags einzuhalten. A108 Bei einer Konzernnachhaltigkeitsprüfung kann der Auftragsverantwortliche bei der Feststel lung darüber, ob die zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen ausreichend und geeignet sind, die Würdigung einschließen, ob eine Notwendigkeit besteht, Teilbereichs prüfer mit Kenntnissen und Erfahrung in Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften, Sprache oder Kultur in bestimmten Rechtsräumen einzubinden. A109 Sind die zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen unter den Umständen des Auftrags unzureichend oder ungeeignet und wurden zusätzliche oder alternative Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt, können angemessene Handlungen einschließen: ● Änderung des geplanten Ansatzes zu Art, zeitlicher Einteilung und Umfang von Anlei tung, Beaufsichtigung und Durchsicht (siehe auch Tz. 47) ● Diskussion einer Verlängerung der Berichterstattungsfristen der Einheit mit dem Ma nagement oder den für die Überwachung Verantwortlichen, sofern eine Verlängerung nach einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist ● Befolgung der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis zur Lösung von Meinungsver schiedenheiten, wenn der Auftragsverantwortliche die notwendigen Ressourcen für den Auftrag nicht erlangt ● Befolgung der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis zur Niederlegung des Auf trags, wenn eine Niederlegung nach einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvor schriften möglich ist.

108 © IDW Verlag GmbH

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