ISSA [E-DE] 5000

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5.7.4.4. Nutzung der zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen (Vgl. Tz. 45) A110 Die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis können für das Prüfungsteam erforderliche Wür digungen oder Verantwortlichkeiten einschließen, wenn von der Praxis zugelassene technolo gische Tools zur Durchführung von Prüfungshandlungen genutzt werden, und können die Ein bindung von Personen mit speziellen Fähigkeiten oder Fachkenntnissen bei der Beurteilung oder Analyse des Outputs erfordern. Das Prüfungsteam kann in Übereinstimmung mit den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis verpflichtet sein, die Prüfungsmethodologie der Pra xis und bestimmte Tools und Anleitungen zu nutzen. Das Prüfungsteam kann auch würdigen, ob aufgrund der Art und Umstände des Auftrags die Nutzung anderer intellektueller Ressour cen angemessen und relevant ist, z.B. eine branchenspezifische Prüfungsmethodologie oder diesbezügliche Leitfäden und Arbeitshilfen. 5.7.5. Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht 5.7.5.1. Verantwortlichkeit des Auftragsverantwortlichen für die Anleitung, Beaufsich tigung und Durchsicht (Vgl. Tz. 46) A111 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 erfordert, dass die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht auf der Grundlage geplant und durchgeführt wird, dass die von weniger erfahrenen Mitgliedern des Prüfungsteams durchgeführten Tätigkeiten von erfahreneren Mitgliedern des Prüfungsteams angeleitet, beaufsichtigt und durchgesehen werden. A112 Die Anleitung und Beaufsichtigung des Prüfungsteams und die Durchsicht seiner Tätigkeiten sind Reaktionen auf Praxisebene, die auf Auftragsebene umgesetzt werden, wobei deren Art, zeitliche Einteilung und Umfang vom Auftragsverantwortlichen bei der Steuerung der Qualität des Auftrags weiter zugeschnitten werden können. Dementsprechend wird der Ansatz zur An leitung, Beaufsichtigung und Durchsicht unter Berücksichtigung der Art und Umstände des Auftrags von Auftrag zu Auftrag variieren. Der Ansatz wird i.d.R. eine Kombination aus Be handlung von Regelungen oder Maßnahmen der Praxis und auftragsspezifischen Reaktionen einschließen. A113 Wird ein Auftrag nicht vollständig vom Auftragsverantwortlichen durchgeführt oder sind die Art und Umstände des Auftrags komplexer (z.B., wenn Mitglieder des Prüfungsteams über meh rere Rechtsräume verteilt sind), kann es für den Auftragsverantwortlichen notwendig sein, An leitung, Beaufsichtigung und Durchsicht auf andere Mitglieder des Prüfungsteams zu übertra gen. Jedoch ist der Auftragsverantwortliche als Teil seiner Gesamtverantwortung für die Steu erung und Erzielung der Qualität des Auftrags und um ausreichend und angemessen einge bunden zu sein, verpflichtet festzustellen, dass Art, zeitliche Einteilung und Umfang von Anlei tung, Beaufsichtigung und Durchsicht in Übereinstimmung mit Tz. 47 vorgenommen werden. Unter solchen Umständen können Fachpersonal oder Mitglieder des Prüfungsteams dem Auf tragsverantwortlichen Informationen zur Verfügung stellen, um ihn in die Lage zu versetzen, die nach Tz. 47 erforderliche Feststellung vorzunehmen. 5.7.5.2. Anleitung A114 Die Anleitung des Prüfungsteams kann damit einher gehen, die Mitglieder des Prüfungsteams über ihre Verantwortlichkeiten zu informieren, wie z.B.:

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