ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
Beurteilungen können Sachverhalte bzgl. der Planung und Durchführung der Prüfung sowie die vom Prüfungsteam gezogenen Schlussfolgerungen einschließen.
Beispiele für bedeutsame Beurteilungen: ●
ob der Umfang der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen und der Umfang des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags unter den Umständen angemessen sind ● Sachverhalte bzgl. der Planung des Auftrags, wie z.B. die Würdigung oder Festle gung der Wesentlichkeit ● die Zusammensetzung des Prüfungsteams, einschließlich Fachpersonal mit Fach kenntnissen in einem oder mehreren im Auftrag behandelten Nachhaltigkeitssach verhalten ● die Entscheidung, einen Sachverständigen des Prüfers einzubinden, einschließlich der Entscheidung, einen externen Sachverständigen einzubinden ● die Prüfungshandlungen des Prüfungsteams zur Risikobeurteilung, einschließlich Situationen, in denen die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen eine bedeutsame Beurteilung durch das Prüfungsteam er fordert ● bei einer Konzernnachhaltigkeitsprüfung: – die vorgeschlagene Vorgehensweise bei der Prüfung, um zu adressieren, wo und durch wen die Erlangung von Nachweisen notwendig ist – Entscheidungen über die Einbindung von Teilbereichsprüfern und die Nut zung der Tätigkeit eines anderen Prüfers, einschließlich bspw. in Bereichen mit höher beurteiltem Risiko wesentlicher falscher Darstellungen der Nach haltigkeitsinformationen. ● Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu Bereichen des Auftrags, die mit bedeutsamen Beurteilungen des Managements verbunden sind ● die Beurteilung der von einem externen Sachverständigen des Prüfers oder einem anderen Prüfer durchgeführten Tätigkeiten sowie die daraus gezogenen Schluss folgerungen ● die Bedeutsamkeit und Behandlung von während der Prüfung identifizierten korri gierten und nicht korrigierten falschen Darstellungen ● die Beurteilung von Sachverhalten, die sich auf den Prüfungsvermerk auswirken können, einschließlich Modifizierung des Prüfungsurteils. A121 Der Auftragsverantwortliche übt bei der Festlegung anderer Sachverhalte, die durchzusehen sind, pflichtgemäßes Ermessen aus, z.B. auf Grundlage: ● der Art und Umstände des Auftrags ● davon, welches Mitglied des Prüfungsteams die Tätigkeit durchgeführt hat ● von Sachverhalten bzgl. der letzten Feststellungen aus Inspektionen ● der Anforderungen der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis.
112 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker