ISSA [E-DE] 5000
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5.7.5.7. Durchsicht formaler schriftlicher Mitteilungen (Vgl. Tz. 49) A122 Der Auftragsverantwortliche wendet unter Berücksichtigung von Art und Umständen des Auf trags pflichtgemäßes Ermessen an bei der Festlegung, welche schriftlichen Mitteilungen durchzusehen sind. Beispielsweise kann es sein, dass es nicht notwendig ist, dass der Auf tragsverantwortliche die im Rahmen des üblichen Ablaufs der Prüfung vorgenommenen Kom munikationen zwischen dem Prüfungsteam und dem Management durchsieht. 5.7.6. Nutzung der Tätigkeit Anderer 5.7.6.1. Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers (Vgl. Tz. 50-55) A123 Die Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers kann die Nutzung von Tätigkeiten einschlie ßen, die bereits abgeschlossen oder noch durchzuführen sind, aber vor Abschluss des Auf trags des Prüfers abgeschlossen sein werden. Solche Tätigkeiten können sich ausdrücklich auf Nachhaltigkeitssachverhalte beziehen oder sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungstätig keiten oder Nicht-Prüfungstätigkeiten sein, die nach Beurteilung des Prüfers für die Nachhal tigkeitsprüfung relevant sind. Der Prüfer übt pflichtgemäßes Ermessen aus bei der Festlegung, ob die Tätigkeit eines anderen Prüfers für die Zwecke des Auftrags des Prüfers relevant und angemessen ist, sowie des Umfangs, in dem unter den Umständen ein solche Tätigkeit ge nutzt werden kann. Der Umfang der Prüfungshandlungen des Prüfers zur Beurteilung der Tä tigkeit eines anderen Prüfers in Übereinstimmung mit Tz. 50 wird beeinflusst durch: ● die Bedeutsamkeit der Tätigkeit insgesamt für den Auftrag des Prüfers. Je größer bspw. für die Nachhaltigkeitsinformationen insgesamt die Bedeutsamkeit der Angaben ist, für die der Prüfer beabsichtigt, Nachweise aus der Nutzung der Tätigkeit eines an deren Prüfers zu erlangen, desto umfangreicher werden die Prüfungshandlungen des Prüfers wahrscheinlich sein, einschließlich der Kommunikation mit dem anderen Prüfer und der Feststellung, ob es notwendig ist, zusätzliche Dokumentation der Tätigkeit die ses Prüfers in Übereinstimmung mit Tz. 54 durchzusehen ● die Möglichkeit des Prüfers, Zugang zu einem anderen Prüfer und dessen Tätigkeit zu erlangen. Bezieht sich bspw. die Tätigkeit eines anderen Prüfers auf Informationen von einem Teilbereich der Wertschöpfungskette, kann es sein, dass weder das Manage ment der berichtenden Einheit noch der Prüfer Zugangsrechte zu dieser anderen Pra xis oder deren Tätigkeit haben. Textziffer A135 erläutert Umstände, unter denen ein Prüfungshemmnis bzgl. der Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers auftreten kann und ● ob ein One-to-Many-Bericht eines anderen Prüfers zur Verfügung steht (siehe Tz. 51). A124 Die erläuternden Hinweise in Tz. A136–A151 zur Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständi gen des Prüfers können auch bei der Erlangung von Nachweisen aus der Nutzung der Tätig keit eines anderen Prüfers hilfreich sein, und zwar insb. die in Tz. A137 und A151 beschriebe nen Würdigungen. 5.7.6.2. Einhaltung relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen, die für die Nut zung der Tätigkeit eines anderen Prüfers einschlägig sind (Vgl. Tz. 50(a)) A125 Relevante berufliche Verhaltensanforderungen können Bestimmungen einschließen, die die Erfüllung der mit der Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers verbundenen beruflichen Verhaltenspflichten des Prüfers behandeln. Diese Verantwortlichkeiten können abhängig da von variieren, ob es sich bei den von einem anderen Prüfer durchgeführten Tätigkeiten um
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