ISSA [E-DE] 5000
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● die Grundlage für die Schlussfolgerung des Prüfers zur Vertretbarkeit von Beurteilun gen (z.B. der Vertretbarkeit von bedeutsamen Schätzungen) ● die Grundlage für die Schlussfolgerung des Prüfers über die Echtheit eines Doku ments, wenn eine weitere Untersuchung als Reaktion auf Gegebenheiten vorgenom men wird, die während der betriebswirtschaftlichen Prüfung identifiziert wurden und die den Prüfer zu der Annahme veranlasst haben, dass es sein kann, dass das Dokument nicht echt ist. A177 Es ist weder notwendig noch praktikabel, jeden während einer Prüfung gewürdigten Sachver halt oder jede während einer Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Beur teilung zu dokumentieren. Ferner ist es nicht notwendig, dass der Prüfer die Einhaltung von Sachverhalten gesondert (z.B. mittels einer Checkliste) dokumentiert, wenn diese Einhaltung bereits durch in der Auftragsakte enthaltene Dokumente dargelegt wird. A178 Die Anforderung, nach der zu dokumentieren ist, wer die durchgeführte Tätigkeit durchgese hen hat, impliziert nicht eine Notwendigkeit zur Aufnahme eines Nachweises der Durchsicht für jedes einzelne Arbeitspapier. Die Anforderung bedeutet jedoch zu dokumentieren, welche Tätigkeit durchgesehen wurde, von wem diese Tätigkeit durchgesehen wurde und wann die Durchsicht vorgenommen wurde. A179 Die Dokumentation von Diskussionen mit dem Management, den für die Überwachung Ver antwortlichen und Anderen über bedeutsame Sachverhalte ist nicht auf vom Prüfer erstellte Aufzeichnungen beschränkt, sondern kann andere geeignete Aufzeichnungen einschließen, wie z.B. Sitzungsprotokolle, die vom Personal der Einheit erstellt wurden und denen der Prüfer zugestimmt hat. Zu Anderen, mit denen der Prüfer bedeutsame Sachverhalte diskutieren kann, können anderes Personal innerhalb der Einheit und Externe gehören, wie z.B. Personen, wel che die Einheit fachlich beraten. 5.10.1.2. Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte (Vgl. Tz. 72) A180 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 verpflichtet Praxen, ein Qualitätsziel festzulegen, das die zeitgerechte Zusammenstellung der Auftragsdokumentation nach dem Datum des Vermerks bzw. Berichts zum Auftrag behandelt. Eine angemessene Frist, innerhalb derer die Zusam menstellung der endgültigen Auftragsakte abzuschließen ist, beträgt i.d.R. nicht mehr als 60 Tage nach dem Datum des Prüfungsvermerks. A181 Der Abschluss der Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte nach dem Datum des Prü fungsvermerks ist ein administrativer Prozess, der weder die Durchführung neuer Prüfungs handlungen noch das Ziehen neuer Schlussfolgerungen umfasst. Während des Prozesses der endgültigen Zusammenstellung können jedoch Änderungen an der Auftragsdokumentation vorgenommen werden, wenn diese administrativer Art sind. Beispiele solcher Änderungen schließen ein: ● Löschen oder Entsorgung überholter Dokumentation ● Sortieren und Zusammenstellen von Arbeitspapieren sowie Einfügen von Querverwei sen ● Abzeichnen von Vollständigkeitschecklisten bzgl. des Prozesses der Zusammenstel lung der Auftragsakte
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