ISSA [E-DE] 5000
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● Dokumentation von Nachweisen, die der Prüfer vor dem Datum des Prüfungsvermerks erlangt und mit den relevanten Mitgliedern des Prüfungsteams diskutiert und abge stimmt hat. A182 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 erfordert, dass Praxen ein Qualitätsziel festlegen, das die Pflege und Aufbewahrung der Auftragsdokumentation behandelt, um den Bedürfnissen der Praxis zu genügen und Gesetze, andere Rechtsvorschriften, relevante berufliche Verhal tensanforderungen oder berufliche Standards einzuhalten. Der Aufbewahrungszeitraum für betriebswirtschaftliche Prüfungen beträgt i.d.R. nicht weniger als fünf Jahre ab dem Datum des Prüfungsvermerks. 5.10.2. Dokumentation in Bezug auf das Qualitätsmanagement (Vgl. Tz. 74) A183 Bei der Handhabung von Umständen, die Risiken für die Erzielung der Qualität des Auftrags darstellen können, können die Ausübung kritischer Grundhaltung und die Auftragsdokumen tation der diesbezüglichen Würdigungen des Prüfers wichtig sein. Erlangt der Auftragsverant wortliche bspw. Informationen, die dazu hätten führen können, dass die Praxis den Auftrag ablehnt (siehe Tz. 29), kann die Auftragsdokumentation Erläuterungen einschließen, wie das Prüfungsteam mit dem Umstand umgegangen ist. 5.11.1.1. Erlangung vorläufiger Kenntnisse über die Auftragsumstände (Vgl. Tz. 75-76) A184 Um festzustellen, ob die Vorbedingungen vorliegen, wendet der Prüfer die erlangten vorläufi gen Kenntnisse über die Auftragsumstände an (siehe die Definition in Tz. 18) und führt in Übereinstimmung mit Tz. 76Diskussionen mit der/den geeignete(n) Partei(en). Der Prüfer wendet pflichtgemäßes Ermessen an, um Art und Umfang der vorläufigen Kenntnisse festzu legen. Die vom Prüfer erlangten vorläufigen Kenntnisse unterscheiden sich in ihrer Art von dem bei der Auftragsdurchführung erlangten Verständnis und sind i.d.R. weniger umfangreich. 5.11.1.2. Erlangung vorläufiger Kenntnisse über den Umfang der vorgeschlagenen be triebswirtschaftlichen Prüfung (Vgl. Tz. 75(b)) A185 Der Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung kann sich auf sämtliche von der Einheit zu berichtende Nachhaltigkeitsinformationen erstrecken (z.B. den Nachhaltigkeitsbericht der Ein heit) oder nur auf Teile davon (z.B. kann er auf bestimmte Angaben wie z.B. Prüfung von leistungsbezogenen Schlüsselindikatoren für Produktrecyclingquoten beschränkt sein). Des Weiteren kann der Umfang der vorgeschlagenen betriebswirtschaftlichen Prüfung die von den zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen abgedeckte Berichtsgrenze umfassen oder nur bestimmte Rechtsräume, Einheiten, Betriebe oder Einrichtungen innerhalb der Berichts grenze. Die Berichtsgrenze innerhalb des Umfangs der betriebswirtschaftlichen Prüfung kann durch Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder berufliche Anforderungen festgelegt oder von der/den geeigneten Partei(en) bestimmt werden. 5.11. Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung 5.11.1. Feststellung, ob die Vorbedingungen vorliegen
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