ISSA [E-DE] 5000

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5.11.1.3. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 76) A186 Liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, kann in einem Umfeld des öffentlichen Sektors an genommen werden, dass einige der Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung vorliegen, z.B.: a. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Managements der Einheit des öffentlichen Sektors oder der für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – können als unter den Umständen geeignet angenommen werden, da sie im Allge meinen in Gesetzen festgelegt sind. b. Ein rationaler Zweck liegt im Allgemeinen vor, da der Auftrag in Gesetzen festgelegt ist und c. das in seiner Form für den Auftrag geeignete Prüfungsurteil ist im Allgemeinen auf grund von Gesetzen verpflichtend in einen schriftlichen Vermerk aufzunehmen. 5.11.1.4. Würdigung, ob die Einheit über einen Prozess zur Identifizierung der zu berich tenden Nachhaltigkeitsinformationen verfügt (Vgl. Tz. 76(a), Anlage 2) A187 Eine betriebswirtschaftliche Prüfung wird in Übereinstimmung mit diesem ISSA [DE] auf der Grundlage durchgeführt, dass das Management und – sofern einschlägig – die für die Über wachung Verantwortlichen anerkannt und verstanden haben, dass sie verantwortlich sind für: ● die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit den ange wandten Kriterien und ● die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines IKS, das das Ma nagement und – sofern einschlägig – die für die Überwachung Verantwortlichen als notwendig bestimmen, um die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen in Überein stimmung mit den angewandten Kriterien zu ermöglichen (siehe Tz. 85). Das Informationssystem der Einheit und die für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformatio nen relevante Kommunikation schließen i.d.R. den Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen ein. Ist ein solcher Prozess nicht vorhanden, kann es schwierig sein, festzustellen, ob das Management oder die für die Überwachung Ver antwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – über eine angemessene Grundlage für die Nachhaltigkeitsinformationen verfügen. D.A187.1 Bei Nachhaltigkeitsberichten, in denen gemäß §§ 289c Abs. 6 Satz 1, 315c Abs. 1 HGB-E die Angaben im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. vom 29. April 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichter stattung – und damit nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – zu ma chen sind, ist ein solcher Prozess zur Identifizierung der zu berichtenden Sachverhalte in ESRS 1.21 ff. vorgeschrieben. Der in Tz. A187 genannte Prozess wird in den ESRS als We sentlichkeitsanalyse bezeichnet. 5.11.1.5. Eignung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten Tz. 76(b)) A188 Die drei Parteien bei einem betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag sind: a. der Auftraggeber b. der Prüfer und c. die vorgesehenen Nutzer.

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