ISSA [E-DE] 5000
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A189 Sind an dem Auftrag nicht mindestens drei Parteien beteiligt, kann er nicht sämtliche Bestand teile eines betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags nach dem „International Framework for Assurance Engagements“ erfüllen. Die Reaktionen des Prüfers können einschließen: ● den Auftraggeber um Änderung der Auftragsbedingungen zu bitten, um eine Drei-Par teien-Beziehung widerzuspiegeln ● Durchführung des Auftrags als einen Beratungsauftrag ● Durchführung eines Auftrags über vereinbarte Untersuchungshandlungen oder ● Ablehnung des Auftrags. D.A189.1 Für eine gemäß § 324b HGB-E gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Nachhaltigkeitsbe richts erteilt der Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG-E den Prüfungsauftrag. D.A189.2 Nach § 51 Satz 1 WPO ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, die Ablehnung des Prüfungsauf trags unverzüglich zu erklären. 5.11.1.6. Angemessene Grundlage für die Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 76(b)) A190 Bei der Beurteilung, ob das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – über eine angemessene Grundlage für die Nachhaltigkeitsin formationen verfügen, kann der Prüfer würdigen, ob die Einheit über einen Prozess, ein schließlich Kontrollen, verfügt, um die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen zu ermög lichen, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen sind. Was eine angemessene Grund lage darstellt, wird von der Art der Nachhaltigkeitssachverhalte, die von den Nachhaltigkeitsin formationen behandelt werden, und anderen Auftragsumständen, abhängen. A191 Wird der Prüfer darauf aufmerksam, dass es Mängel im Prozess der Einheit zur Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen, gibt, die nicht im vorgeschlagenen Umfang der betriebswirt schaftlichen Prüfung enthalten und daher sonstige Informationen sind, kann dies darauf hin weisen, dass das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – über keine angemessene Grundlage für die Berichterstattung von sol chen Informationen verfügen. Unter diesen Umständen werden die Auswirkungen der Anfor derungen in diesem Standard zu sonstigen Informationen (siehe Tz. 173-176) einen Einfluss A192 Ob die der Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitssachverhalte angemessen sind, wird nicht vom Grad an Prüfungssicherheit beeinflusst, d.h., ist ein Nachhaltigkeitssachverhalt für eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender Sicherheit nicht angemessen, ist er ebenfalls nicht angemessen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit und um gekehrt. Demzufolge können für eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender Sicher heit unangemessene Nachhaltigkeitssachverhalte nicht durch Änderung des Auftrags in eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit überwunden werden. A193 Bei der Beurteilung, ob die Nachhaltigkeitssachverhalte angemessen sind und ob die Nach haltigkeitsinformationen Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender geeigneter Nach weise unterzogen werden können, kann der Prüfer Sachverhalte, wie z.B. die Merkmale der Nachhaltigkeitssachverhalte (d.h. inwieweit sie qualitativ oder quantitativ, auf Tatsachen beru hend oder einem Ermessensspielraum unterliegend, historisch oder zukunftsorientiert sind und sich auf einen Zeitpunkt oder einen Zeitraum beziehen) und die Berichtsgrenze würdigen. auf die Annahme des vorgeschlagenen Auftrags durch den Prüfer haben. 5.11.1.7. Angemessene Nachhaltigkeitssachverhalte (Vgl. Tz. 77)
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