ISSA [E-DE] 5000
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5.11.1.8. Eignung und Verfügbarkeit von Kriterien (Vgl. Tz. 78, 107) 5.11.1.8.1. Geeignete Kriterien für nur einige der Nachhaltigkeitssachverhalte (Vgl. Tz. 78(a)) A194 Stehen für einige der der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsin formationen keine geeigneten Kriterien zur Verfügung, kann aber der Prüfer eine oder mehrere Angaben identifizieren, für die die Kriterien geeignet sind, so kann eine betriebswirtschaftliche Prüfung im Hinblick auf diese Angaben durchgeführt werden. 5.11.1.8.2. Quellen der Kriterien (Vgl. Tz. 78(b)) A195 Kriterien können sein: a. Kriterien eines Rahmenwerks, d.h.: i. in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltene ii. zur Anwendung durch bestimmte Arten von Einheiten festgelegte, von (einer) Or ganisation(en), die autorisiert oder anerkannt sind, Standards für die Berichter stattung von Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen, welche ein transpa rentes gebührendes Verfahren, bei dem die Ansichten eines breiten Spektrums von Interessenten abgewogen und berücksichtigt werden, befolgen iii. gemeinsam von einer Gruppe, die kein transparentes gebührendes Verfahren befolgt, entwickelte iv. in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Büchern veröffentlichte v. für den Verkauf auf proprietärer Basis entwickelte. b. von der Einheit entwickelte Kriterien oder c. eine Kombination aus Kriterien eines Rahmenwerks und von der Einheit entwickelten Kriterien. A196 Werden Kriterien aus mehreren Rahmenwerken ausgewählt oder sind von der Einheit entwi ckelte Kriterien zu nutzen, kann es sein, dass die Beurteilung der Eignung der Kriterien durch den Prüfer umfangreicher ist und es kann notwendig sein, dass der Prüfer die Subjektivität oder die Gelegenheit für eine einseitige Ausrichtung des Managements bei der Auswahl oder Entwicklung von Kriterien würdigt. A197 Bei Kriterien eines Rahmenwerks, die in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthalten sind oder von einer autorisierten oder anerkannten Organisation, die ein transparentes gebüh rendes Verfahren befolgt, festgelegt werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie ge eignet sind, falls keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen. Die Einheit kann Berichterstattungs methoden auswählen und anwenden, um die Kriterien eines Rahmenwerks anzuwenden, wie in Tz. A2 beschrieben. D.A197.1 Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten gemäß § 324b HGB-E kann bei der Feststellung, ob die Vorbedingungen für die Auftragsannahme erfüllt sind, davon ausgegangen werden, dass die ESRS geeignet sind. A198 Es können Umstände vorliegen, unter denen die Kriterien eines Rahmenwerks für sich alleine nicht geeignet sind, und es kann notwendig sein, diese um zusätzliche Kriterien eines Rah menwerks oder von der Einheit entwickelte Kriterien zu ergänzen, um:
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