ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
können jedoch zu möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit des Prüfers bei der Durch führung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt führen. A206L Die vom Prüfer bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit erlangten Nachweise sind begrenzter als die bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Die Notwendigkeit der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Nachweisen ist jedoch dieselbe, unabhängig vom Grad der Prüfungssicherheit, da es sein kann, dass der Prüfer in Übereinstimmung mit Tz. 148L verpflichtet ist, bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit zusätzliche Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um wei tere Nachweise zu erlangen, falls der Prüfer auf einen Sachverhalt aufmerksam wird, der ihn zu der Auffassung veranlasst, dass es sein kann, dass die Nachhaltigkeitsinformationen we sentlich falsch dargestellt sind (siehe Tz. A232). 5.11.1.9. Rationaler Zweck (Vgl. Tz. 80) A207 Ist der betriebswirtschaftliche Prüfungsauftrag aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechts vorschriften erforderlich, kann der Prüfer annehmen, dass der Auftrag einen rationalen Zweck aufweist, wenn keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen. A208 Andere Sachverhalte, die der Prüfer bei der Beurteilung, ob der Auftrag einen rationalen Zweck aufweist, würdigen kann, schließen ein: ● ob es eine ausreichende Rechtfertigung für die unterschiedlichen Grade an Prüfungssi cherheit gibt, wenn es sich bei dem Auftrag um eine kombinierte betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender und begrenzter Sicherheit handelt ● das Management und die für die Überwachung Verantwortlichen, falls abweichend vom Auftraggeber, der Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsinformationen zugestimmt haben ● wenn die Kriterien von der Einheit ausgewählt oder entwickelt wurden, wie die vorgese henen Nutzer bei der Auswahl der Kriterien identifiziert wurden ● den Grad an Ermessen und den Raum für einseitige Ausrichtung bei der Anwendung der Kriterien ● ob etwaige bedeutsame Beschränkungen des Umfangs der Tätigkeit des Prüfers vor liegen ● ob der Auftraggeber beabsichtigt, den Namen des Prüfers auf eine unangemessene Weise mit den Nachhaltigkeitssachverhalten oder den Nachhaltigkeitsinformationen in Verbindung zu bringen. 5.11.1.9.1. Aussagekräftiger Grad an Prüfungssicherheit bei einer Prüfung mit begrenz ter Sicherheit (Vgl. Tz. 80(a)) A209L Der Grad an Prüfungssicherheit, dessen Erlangung der Prüfer plant, ist i.d.R. nicht quantifi zierbar. Ob der Grad an Prüfungssicherheit aussagekräftig ist, ist eine Frage des pflichtgemä ßen Ermessens, die vom Prüfer unter den Umständen des Auftrags festzustellen ist. Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit unterscheiden sich die durchgeführ ten Prüfungshandlungen in Art und zeitlicher Einteilung von einer betriebswirtschaftlichen Prü fung mit hinreichender Sicherheit und sind weniger umfangreich, gleichwohl sind sie geplant, um einen Grad an Prüfungssicherheit zu erreichen, der aussagekräftig ist. Aussagekräftig zu sein bedeutet, dass der vom Prüfer erlangte Grad an Prüfungssicherheit wahrscheinlich das
135 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker