ISSA [E-DE] 5000

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A213 Schließt der Umfang des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags nur einen Teil der von der Einheit berichteten Nachhaltigkeitsinformationen ein (z.B. fordert die Einheit bei der Berichter stattung von Arbeitspraktiken nur Prüfungssicherheit über Angaben zur Gesundheit und Si cherheit am Arbeitsplatz), kann der Prüfer würdigen, ob die Gründe für den Auftragsumfang angemessen sind. D.A213.1 Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach § 324b HGB-E ist die Prüfung des gesamten Nachhaltigkeitsberichts vorgeschrieben. Bei freiwilligen Prüfungen ist es auch zulässig, wie in Tz. 5 beschrieben, nur ausgewählte Nachhaltigkeitsinformationen zu prüfen, soweit die Vor bedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung vorliegen (Vgl. Tz. 26 i.V.m. Tz. 76). . ] A214 Es kann sein, dass die Einheit nicht über eine angemessene Grundlage für sämtliche Angaben in den Nachhaltigkeitsinformationen verfügt, z.B., wenn sich die Prozesse der Einheit zur Er stellung einiger oder sämtlicher Nachhaltigkeitsinformationen in einem frühen Entwicklungs stadium befinden. In solchen Fällen kann es möglich sein, wenn es die angewandten Kriterien zulassen, nur diejenigen Bereiche der Nachhaltigkeitsinformationen in den Auftragsumfang einzuschließen, bei denen die Prozesse weiterentwickelt sind, da die Vorbedingungen für diese Bereiche erfüllt wurden. A215 In Rechtsräumen, in denen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften die Prüfung von Nach haltigkeitsinformationen – und insb. von freiwillig berichteten Nachhaltigkeitsinformationen – nicht erfordern, können legitime Gründe dafür vorliegen, nicht sämtliche Nachhaltigkeitsinfor mationen, die von der Einheit berichtet werden, in den Umfang einer betriebswirtschaftlichen Prüfung einzuschließen. Bei der Feststellung, ob die der Prüfung unterliegenden Nachhaltig keitsinformationen angemessen sind, kann der Prüfer würdigen: a. ob es wahrscheinlich ist, dass die Nachhaltigkeitsinformationen, die der betriebswirt schaftlichen Prüfung unterliegen, die Informationsbedürfnisse der vorgesehenen Nut zer erfüllen und b. wie die Nachhaltigkeitsinformationen dargestellt werden und ob es sein kann, dass vor gesehene Nutzer fehlinterpretieren, was der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterlag und was dieser nicht unterlag. A216Beispiele für Umstände, unter denen es sein kann, dass die der betriebswirtschaftli chen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen nicht angemessen sind, schließen ein: ● unzureichende Rechtfertigung für die Nichtaufnahme von zu berichtenden Nachhal tigkeitsinformationen in den Auftragsumfang ● der betriebswirtschaftliche Prüfungsauftrag schließt Nachhaltigkeitsinformationen aus, die ohne Weiteres gemessen oder beurteilt werden können, und der Aus schluss dieser Nachhaltigkeitsinformationen aus dem betriebswirtschaftlichen Prü fungsauftrag kann für die vorgesehenen Nutzer irreführend sein ● der betriebswirtschaftliche Prüfungsauftrag schließt Nachhaltigkeitsinformationen aus, die für die Entscheidungen der vorgesehenen Nutzer bedeutsam sein können

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