ISSA [E-DE] 5000

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● der betriebswirtschaftliche Prüfungsauftrag schließt Nachhaltigkeitsinformationen ein, die von vorgesehenen Nutzern als positiv wahrgenommen werden können, und schließt negative Nachhaltigkeitsinformationen (z.B. Bereiche, in denen die Einheit die Zielvorgaben nicht erreicht hat oder keine Handlungen zur Erreichung der Ziele vorgenommen hat) aus. ● die Berichtsgrenze schließt bedeutsame Einheiten, Betriebe oder Anlagen aus, was für die vorgesehenen Nutzer irreführend sein kann. A217 Die Beurteilung der Eignung der Kriterien durch den Prüfer kann eine Würdigung von Kriterien für die Erstellung etwaiger anderer Teile der Nachhaltigkeitsinformationen einschließen, die nicht im Umfang des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags enthalten sind. Dies kann den Prüfer in die Lage versetzen, Sachverhalte zu würdigen, wie z.B.: ● ob es Auslassungen relevanter Teile der Nachhaltigkeitsinformationen bei den inner halb der im Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung enthaltenen Nachhaltigkeitsin formationen gibt und ob solche Unterlassungen den rationalen Zweck des Auftrags in Frage stellen und ● ob und wie die Nachhaltigkeitsinformationen in den eigenen Entscheidungsprozessen des Erstellers genutzt werden, z.B.: – sind Informationen bzgl. Entscheidungen einer Einheit für ihre Stakeholder wich tig, so kann vernünftigerweise erwartet werden, dass die Einheit diese Informatio nen bei ihrer eigenen Entscheidungsfindung nutzen würde – nutzt die Einheit die Informationen bei ihrer Entscheidungsfindung, so kann ver nünftigerweise erwartet werden, dass ein Nutzer an diesen Informationen interes siert sein kann – werden die Informationen nicht für die eigene Entscheidungsfindung der Einheit genutzt, kann dies eine Frage aufwerfen, warum die Informationen berichtet wer den und ob es sein kann, dass eine einseitige Ausrichtung in dem Sinne vorliegt, dass ausschließlich Nachhaltigkeitsinformationen ausgewählt wurden, die sich leicht einer betriebswirtschaftlichen Prüfung unterziehen lassen oder die die Ein heit in einem positiven Licht darstellen. 5.11.2. Vorbedingungen liegen nach Annahme nicht vor (Vgl. Tz. 82-83) A218 Entdeckt der Prüfer nach Auftragsannahme, dass eine oder mehrere der in Tz. 76 genannten Vorbedingungen nicht vorliegen, setzt er aber den Auftrag fort, kann der Sachverhalt im Prü fungsvermerk behandelt werden. Zum Beispiel: ● wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers wahrscheinlich ist, dass die vor gesehenen Nutzer irregeführt werden, da entweder die angewandten Kriterien unge eignet oder die Nachhaltigkeitssachverhalte unangemessen sind, kann ein einge schränktes oder versagtes Prüfungsurteil angemessen sein, abhängig davon, wie we sentlich und umfassend der Sachverhalt ist

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