ISSA [E-DE] 5000

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● ein eingeschränktes Prüfungsurteil oder eine Nichtabgabe eines Prüfungsurteils kann unter anderen Umständen angemessen sein, abhängig – nach pflichtgemäßem Ermes sen des Prüfers – von der Wesentlichkeit des Sachverhalts und davon, inwieweit der Sachverhalt umfassend ist. D.A218.1 Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, da nach § 324d HGB-E i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB ein vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Unter anderem ist die Tatsache, weder be grenzte noch hinreichende Prüfungssicherheit erlangen zu können, kein wichtiger Grund i.S. dieser Vorschrift. 5.12. Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung 5.12.1. Vereinbarung der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung (Vgl. Tz. 85) A219 Es liegt im Interesse von sowohl dem Auftraggeber als auch dem Prüfer, dass der Prüfer die vereinbarten Auftragsbedingungen vor Beginn der Prüfung in Schriftform kommuniziert, um zur Vermeidung von Missverständnissen beizutragen. Form und Inhalt der schriftlichen Ver einbarung oder des schriftlichen Vertrags werden abhängig von den Auftragsumständen vari ieren. Schreiben bspw. Gesetze oder andere Rechtsvorschriften die Bedingungen des Auf trags ausreichend detailliert vor, ist es nicht notwendig, dass der Prüfer diese in einer schriftli chen Vereinbarung festhält, mit Ausnahme der Tatsache, dass solche Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden und dass die geeignete(n) Partei(en) ihre Verantwort lichkeiten nach solchen Gesetzen oder andere Rechtsvorschriften anerkennen und verstehen. A220 Bei der Vereinbarung der Auftragsbedingungen kann der Prüfer, sofern dies nicht aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften beschränkt ist, das Einverständnis vom Ma nagement oder den für die Überwachung Verantwortlichen anfordern, Informationen oder Zu gang zu Personen bereitzustellen, wie z.B.: ● Zugang zu anderen Prüfern, die Vermerke des Abschlussprüfers, Prüfungsvermerke oder Prüfungsberichte zu einem Teil oder Teilen der sonstigen Informationen bereit stellen (z.B. der Abschlussprüfer der Einheit, wenn die sonstigen Informationen den Abschluss enthalten) ● Befugnis, von den anderen Prüfern Informationen zu erlangen, die für die betriebswirt schaftliche Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen relevant sind ● Befugnis, vom Abschlussprüfer angeforderte, für die Prüfung oder Durchsicht des Ab schlusses relevante Informationen zu teilen ● Befugnisse, mit anderen Prüfern Feststellungen zu kommunizieren, soweit angemes sen. D.A220.1 Neben den in Tz. A220, 1. Bullet genannten Berichterstattungen können auch Prüfungsver merke bzw. -berichte zu sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen herangezogen werden. A221 Bei der Beschreibung der Verantwortlichkeiten des Prüfers in den Auftragsbedingungen kann der Prüfer die Verantwortlichkeiten würdigen, die in Übereinstimmung mit Tz. A190(h) in den Prüfungsvermerk verpflichtend aufzunehmen sind.

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