ISSA [E-DE] 5000

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D.A221.1 Nach Tz. D.174.1, darf der Abschlussprüfer der in Tz. 174, enthaltenen Verpflichtung entwe der eine Erklärung abzugeben, dass der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung nichts zu berichten hat, oder eine die nicht korrigierte wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen beschreibende Erklärung abzugeben, nur entsprechen, wenn er von seiner Ver schwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO, § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wirksam entbunden ist oder die ergänzende Beachtung des ISSA 5000 vertraglich entspre chend vereinbart wurde. Eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter, wonach der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zusammenhang mit sonstigen Informationen von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird, kann ebenfalls in dem Auftragsbestätigungsschrei ben aufgenommen werden. A222 Gesetze oder andere Rechtsvorschriften, insb. im öffentlichen Sektor, können die Bestellung eines Prüfers vorschreiben und spezifische Befugnisse, wie z.B. die Befugnis, auf die Auf zeichnungen und sonstigen Informationen einer geeigneten Partei oder geeigneter Parteien zuzugreifen, und Verantwortlichkeiten, wie z.B. eine Verpflichtung des Prüfers, unmittelbar ei nem Ministerium, der gesetzgebenden Körperschaft oder der Öffentlichkeit zu berichten, falls (eine) geeignete Partei(en) versuchen, den Prüfungsumfang zu beschränken. 5.12.2. Änderungen der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung (Vgl. Tz. 87) A223 Beispiele für Fälle, in denen es sein kann, dass die geeignete(n) Partei(en) zu einer Änderung der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung auffordern und es sein kann, dass es dafür keine angemessene Rechtfertigung gibt, schließen ein: a. die Änderung erfolgt von hinreichender Sicherheit zu begrenzter Sicherheit aufgrund einer fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen oder b. die Änderung besteht darin, Nachhaltigkeitsinformationen aus dem Umfang der be triebswirtschaftlichen Prüfung zu entfernen, um eine Modifizierung des Prüfungsurteils zu vermeiden. A224 Eine Änderung der Umstände, die sich auf die Bedürfnisse vorgesehener Nutzer auswirkt, oder ein Missverständnis hinsichtlich der Art des Auftrags kann eine Aufforderung zu einer Änderung des Auftrags rechtfertigen, z.B. von einem betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag in einen Nicht-Prüfungsauftrag oder von einem betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag mit hinreichender Sicherheit in einen betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag mit begrenzter Si cherheit. 5.13. Nachweise 5.13.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung ausrei chender geeigneter Nachweise (Vgl. Tz. 89) A225 Nachweise sind notwendig, um das Prüfungsurteil und den Prüfungsvermerk zu stützen. Sie sind ihrem Wesen nach kumulativ und werden hauptsächlich aus während der Prüfung durch geführten Prüfungshandlungen erlangt. Sie können jedoch auch Informationen einschließen, die aus anderen Quellen erlangt wurden, wie z.B. aus vorherigen Aufträgen (vorausgesetzt, der Prüfer hat festgestellt, ob seit dem vorherigen Auftrag Änderungen eingetreten sind, die

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