ISSA [E-DE] 5000

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sich auf die Relevanz der Informationen für die laufende Prüfung auswirken können), Rege lungen oder Maßnahmen einer Praxis zur Annahme und Fortführung von Mandantenbezie hungen und betriebswirtschaftlichen Prüfungsaufträgen oder der Tätigkeit eines anderen Prü fers. Nachweise umfassen Informationen, die Angaben stützen oder untermauern, sowie et waige Informationen, die im Widerspruch zu Angaben stehen. A226 Der Prüfer erlangt Nachweise durch die Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen, einschließlich Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und weiterer Prüfungshandlungen, um diesen ISSA [DE] einzuhalten. Die Art einer Prüfungshandlung bezieht sich auf deren Zweck und deren Kategorie. Kategorien von Prüfungshandlungen schließen Befragungen, In augenscheinnahme/Einsichtnahme, Beobachtung, Bestätigung, Nachrechnen, Nachvollzug und analytische Prüfungshandlungen ein. 5.13.1.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen in einer Weise, die nicht einseitig ausgerichtet ist (Vgl. Tz. 89(a)) A227 Unbewusste oder bewusste einseitige Ausrichtungen können sich auf Beurteilungen des Prü fungsteams nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Planung und Durchführung von Prüfungs handlungen auswirken, was die Ausübung einer kritischen Grundhaltung behindern kann. Ein Bewusstsein für solche einseitigen Ausrichtungen bei der Planung und Durchführung von Prü fungshandlungen kann helfen, Hindernisse für die Ausübung einer kritischen Grundhaltung bei der kritischen Beurteilung von Nachweisen und der Feststellung, ob ausreichende geeignete Nachweise erlangt wurden, abzuschwächen. Ein solches Bewusstsein kann den Prüfer auch in die Lage versetzen, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die versuchen zu vermeiden: ● mehr Gewicht auf Nachweise zu legen, die Angaben untermauern, als auf Nachweise, die solchen Angaben widersprechen oder sie in Zweifel ziehen (Bestätigungsfehler) ● eine(n) anfängliche(n) Einzelinformation oder -nachweise als Anker zu nutzen, gegen über welchen nachträgliche Informationen oder Nachweise beurteilt werden (Ankeref fekt) ● mehr Gewicht auf Informationen zu legen, die sofort in den Sinn kommen oder Informa tionen aus leichter verfügbaren oder zugänglichen Quellen nutzen (Verfügbarkeitsheu ristik) ● Gewicht auf Output aus automatisierten Systemen oder Informationen in digitaler Form zu legen oder sich ungebührlicherweise darauf zu verlassen, oder anzunehmen, dass dieser relevant und verlässlich ist, ohne angemessene Prüfungshandlungen durchzu führen (übermäßiges Verlassen auf Automation) ● sich ungebührlicherweise auf von einem Sachverständigen oder einem anderen Prüfer erstellte Informationen zu verlassen, oder anzunehmen, dass die Informationen rele vant und verlässlich sind, ohne angemessene Prüfungshandlungen durchzuführen (übermäßiges Verlassen auf Autorität). A228 Die Erlangung von Nachweisen auf nicht einseitige Weise kann die Erlangung von Informatio nen aus mehreren Quellen beinhalten (siehe auch Tz. A255–A257).

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