ISSA [E-DE] 5000

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5.13.1.2. Prüfungshandlungen, die unter den Umständen angemessen sind (Vgl. Tz. 89(b)) A229 Prüfungshandlungen sind unter den Umständen angemessen, wenn Art, zeitliche Einteilung und Umfang solcher Prüfungshandlungen in einer Weise geplant, durchgeführt und umgesetzt werden, dass der beabsichtigte Zweck der Prüfungshandlungen erfüllt wird. Der Zweck der Durchführung einer Prüfungshandlung kann sich auf Prüfungshandlungen zur Risikobeurtei lung beziehen, weiteren Prüfungshandlungen oder einer anderen Prüfungshandlung zur Ein haltung dieses ISSA. Beispielsweise kann der Zweck darin bestehen, Nachweise darüber zu erlangen, ob ein Ereignis eingetreten ist oder ob die Angaben vollständig sind. A230 Bei der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen, die unter den Umständen ange messenen sind, Nachweise zur Erfüllung des beabsichtigten Zwecks dieser Prüfungshandlun gen zu erbringen, können die Würdigungen des Prüfers einschließen, ob zur Nutzung als Nachweise beabsichtigte Informationen: ● erwartungsgemäß in digitaler, schriftlicher oder mündlicher Form bezogen auf einen Zeitpunkt oder einen Zeitraum zur Verfügung stehen und von internen oder externen Quellen zu erlangen sind ● über mehrere Angaben hinweg benötigt werden und wie sich dies auf Art, zeitliche Ein teilung und Umfang der benötigten Nachweise auswirkt. Beispielsweise können Art und Verfügbarkeit geeigneter Nachweise variieren, basierend darauf, ob sich die Angaben auf Prozesse, Führung und Überwachung, Kontrollen oder leistungsbezogene Schlüs selindikatoren der Einheit beziehen sowie von den Merkmalen der Angaben, wie z.B. ob sie quantitativ, qualitativ, vergangenheits- oder zukunftsorientiert sind (siehe auch Tz. A240–A244) ● sich auf Angaben beziehen, die Informationen aus der Wertschöpfungskette der Ein heit einschließen und wie sich dies auf die Fähigkeit, ausreichende geeignete Nach weise zu erlangen, auswirken kann ● notwendigerweise über mehrere Standorte oder Rechtsräume hinweg zu erlangen sind (z.B. bei einer Konzernnachhaltigkeitsprüfung) ● sich auf Angaben beziehen, die Tatsachen oder Ermessensspielräume darstellen oder Schätzunsicherheiten unterliegen. A231 Bei der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen, hängt die Angemessenheit eines Ansatzes oder einer Technik für die Auswahl der zu prüfenden Elemente von mehreren Fak toren ab, wie z.B.: ● der Art der Nachhaltigkeitssachverhalte oder der zu prüfenden Grundgesamtheit ● des beabsichtigten Zwecks der Prüfungshandlung ● wie die Prüfungshandlung geplant ist ● ob der Prüfer die Prüfungshandlung manuell durchführt oder durch Nutzung automati sierter Tools und Techniken ● den in Tz. A230 beschriebenen Sachverhalten bzgl. Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist ● der Überzeugungskraft der unter den Umständen benötigten Nachweise

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