ISSA [E-DE] 5000
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5.13.1.3. Ausreichender Umfang und Eignung von Nachweisen (Vgl. Tz. 89(b)) A232 Der Prüfer ist verpflichtet, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, um eine Grundlage für das Prüfungsurteil zu schaffen. Ausreichender Umfang und Eignung von Nachweisen ste hen in einer Wechselbeziehung und wirken sich gemeinsam auf die Überzeugungskraft von Nachweisen aus. Sowohl bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen mit begrenzter Sicherheit als auch bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen mit hinreichender Sicherheit bestimmt die kollek tive Überzeugungskraft der erlangten Nachweise den Grad an Prüfungssicherheit. Der Prüfer verfolgt das Ziel, Nachweise zu erlangen, die kollektiv überzeugend sind, um auf Risikowürdi gungen zu reagieren. In der Regel werden Nachweise eher überzeugend als zwingend sein. Wie in Tz. A206L erläutert, sind die von dem Prüfer bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit erlangten Nachweise begrenzter als die bei einer betriebswirtschaft lichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Wird der Prüfer bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit jedoch auf (einen) Sachverhalt(e) aufmerksam, die ihn zu der Auffassung veranlassen, dass es sein kann, dass die Nachhaltigkeitsinformationen we sentlich falsch dargestellt sind, ist der Prüfer verpflichtet, zusätzliche Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um weitere Nachweise zu erlangen. A233 Ausreichender Umfang ist das Maß für die Quantität der Nachweise. Ausreichender Umfang wird auch beeinflusst durch die Qualität der Nachweise (je höher die Qualität, desto weniger Nachweise können erforderlich sein). Die Erlangung von mehr Nachweisen kann jedoch kein Ausgleich für deren schlechte Qualität sein. A234 Bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen mit hinreichender Sicherheit wird die Quantität der be nötigten Nachweise beeinflusst durch die Art und Anzahl der Angaben und die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene für solche Angaben (je höher die beurteilten Risiken, desto wahrscheinlicher ist es, dass mehr Nachweise erforderlich sind). A235 Bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen mit begrenzter Sicherheit wird die Quantität der benö tigten Nachweise beeinflusst durch die Art und Anzahl der Angaben und der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Angabeebene. Wie in Tz. A209L erläutert, un terscheiden sich bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit die Prü fungshandlungen in Art und zeitlicher Einteilung von einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit und sind weniger umfangreich, gleichwohl sind sie geplant, einen Grad an Prüfungssicherheit zu erreichen, der aussagekräftig ist. In diesem Kontext wird der ausreichende Umfang von Nachweisen beurteilt. A236 Die Eignung von Nachweisen bezieht sich auf ihre Qualität. Die Qualität von Nachweisen hängt von der Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, ab sowie von der Wirksamkeit der Planung der Prüfungshandlungen und der Anwendung dieser Prüfungshandlungen durch den Prüfer. In der Regel sind Informationen, die relevanter und verlässlicher sind, von höherer Qualität und können daher überzeugendere Nachweise liefern. Sind die Nachweise überzeugender, kann der Prüfer festlegen, dass die Nachweise ausreichend zur Unterstützung der Schlussfolgerungen des Prüfers sind. Alternativ kann der Prüfer, wenn die Nachweise weniger überzeugend sind, feststellen, dass zusätzliche Nachweise benötigt werden. Es kann jedoch sein, dass eine Erhöhung der Quantität der Nach weise durch die Durchführung der gleichen Kategorie von Prüfungshandlungen nicht in allen Fällen zu überzeugenderen Nachweisen führt.
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