ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

A237 Bei der Beurteilung des ausreichenden Umfangs und der Eignung von Nachweisen zur Unter stützung des Prüfungsurteils nutzt der Prüfer pflichtgemäßes Ermessen und übt eine kritische Grundhaltung aus. A238 Faktoren, die sich in Bezug auf Quantität und Qualität auf die Nachweise, die unter den Um ständen zur Verfügung stehen können, auswirken und sich daher auf deren ausreichenden Umfang oder Eignung auswirken, schließen die folgenden ein: ● die Merkmale der Nachhaltigkeitssachverhalte oder Angaben. Beispielsweise könnte es sein, dass weniger objektive Nachweise erwartet werden, wenn die Angaben eher zukunfts- als vergangenheitsorientiert sind. ● ob die zur Aufstellung der Angaben genutzte Informationsquelle zugänglich ist. Erfor dern die Kriterien bspw., dass die Nachhaltigkeitsinformationen Informationen von Ein heiten der Wertschöpfungskette außerhalb der Kontrolle der Einheit einschließen, kann es Beschränkungen des Zugangs zu solchen Informationen geben oder zu der Tätig keit eines anderen Prüfers, der möglicherweise einen Prüfungsvermerk bzw. -bericht zu diesen Informationen bereitgestellt hat. Solche Beschränkungen können sich auch auswirken auf die Beurteilung des Prüfers von der Relevanz und Verlässlichkeit dieser Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist (siehe auch Tz. A236 und A252). ● andere Umstände, z.B., wenn Nachweise, deren Vorhandensein vernünftigerweise er wartet werden kann, aufgrund von Faktoren, wie z.B. den in Tz. A204 beschriebenen, nicht verfügbar sind. A239 Die vom Prüfer geplanten und durchgeführten Prüfungshandlungen können sich auch auf die Überzeugungskraft der erlangten Nachweise auswirken. Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit kann es bspw. sein, dass eine Beurteilung der Ausge staltung und Implementierung von Kontrollen bzgl. Prozessen im Informationssystem der Ein heit, die die Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen unterstützen, oder Verfahren der ex ternen Bestätigung zur Erlangung von Nachweisen über vom Management bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen genutzte Informationen überzeugendere Nachweise liefern als eine Befragung des Managements. Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinrei chender Sicherheit liefert eine Befragung allein i.d.R. keine ausreichenden geeigneten Nach weise. 5.13.1.4. Qualitative Informationen (Vgl. Tz. 89(b)) A240 Es kann sein, dass manche qualitativen Angaben Tatsachen darstellen und unmittelbar be obachtbar sind oder anderweitig weiteren Prüfungshandlungen zur Einholung von Nachweisen unterzogen werden können. Manche qualitativen Angaben können jedoch einem inhärenten Ermessensspielraum unterliegen, nicht unmittelbar beobachtbar sein und anfällig für eine ein seitige Ausrichtung des Managements sein. Unter diesen Umständen kann es notwendig sein, dass der Prüfer bedeutsames pflichtgemäßes Ermessen bei der Beurteilung ausübt, was aus reichende geeignete Nachweise darstellen. A241 Das Informationssystem der Einheit, einschließlich interner Kontrollen, kann für quantitative und qualitative Informationen unterschiedlich sein. Das kann Auswirkungen auf die vom Prüfer geplanten Prüfungshandlungen, die Fähigkeit zur Erlangung der benötigten Nachweise über qualitative Nachhaltigkeitsinformationen sowie das Prüfungsurteil haben. Beispielsweise kann

144 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker