ISSA [E-DE] 5000
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nisse stützen, innerhalb derer die Angabe liegt. Die Beurteilung durch den Prüfer, ob die An gaben auf Grundlage der erlangten Nachweise vertretbar sind, wird in Tz. 179 weiter behan delt. A244 Es ist wahrscheinlich, dass die Art und Verfügbarkeit von Nachweisen für zukunftsorientierte Informationen und was ausreichende geeignete Nachweise darstellen, nach Themen, Aspek ten von Themen und Angaben sowie der Würdigung potenzieller wesentlicher falscher Dar stellungen durch den Prüfer variieren werden. Zum Beispiel: ● Beziehen sich Angaben auf eine zukünftige Strategie, eine Zielvorgabe oder andere Absichten einer Einheit, kann der Prüfer Tätigkeiten zur Einholung von Nachweisen da rauf fokussieren, ob eine Absicht beim Management oder den für die Überwachung Verantwortlichen besteht, diese Strategie zu verfolgen, ob die Zielvorgabe oder die Ab sicht besteht oder eine vertretbare Grundlage für die beabsichtigte Strategie oder Ziel vorgabe vorliegt (z.B. kann der Prüfer Nachweise zur Unterstützung erlangen, dass die Einheit in der Lage ist, ihre Absicht umzusetzen, oder dass die Einheit Kontrollen über Quelldaten und über die der Strategie zugrunde liegenden Annahmen implementiert). ● Beziehen sich Angaben auf zukünftige Risiken und Chancen, kann der Prüfer Tätigkei ten zur Einholung von Nachweisen auf verfügbare Informationen aus dem Risikover zeichnis der Einheit oder aus Aufzeichnungen von Diskussionen der für die Überwa chung Verantwortlichen fokussieren, wenn die Kontrollen der Einheit über die Pflege des Risikoverzeichnisses und die Protokollierung der Diskussionen eine vertretbare Grundlage für die Nutzung dieser Quellen als Nachweise schaffen. Bei einer betriebs wirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit kann es notwendig sein, dass der Prüfer überlegt, Nachweisen über die Wirksamkeit der Kontrollen der Einheit zu erlan gen. 5.13.2. Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist 5.13.2.1. Beurteilung der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen, deren Nut zung als Nachweise beabsichtigt ist (Vgl. Tz. 90) A245 Bei der Planung und Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung kann der Prüfer Informatio nen aus verschiedenen Quellen und in unterschiedlichen Formen erlangen. Es wird i.d.R. er wartet, dass solche Informationen zu Nachweisen führen, um die Schlussfolgerungen zu un terstützen, die die Grundlage für das Prüfungsurteil und den Prüfungsvermerk des Prüfers bilden. Solche Informationen können jedoch erst Nachweise werden, nachdem Prüfungshand lungen darauf angewandt wurden, einschließlich Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Re levanz und Verlässlichkeit der Informationen. Für Zwecke dieses ISSA [DE] werden diese In formationen als „Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist“ bezeichnet. A246 Faktoren, die Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen beeinflussen können, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, schließen ein: a. die Informationsquelle (siehe Tz. A255–A257) und b. die Eigenschaften der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen, die unter den Umständen als einschlägig gewürdigt werden (siehe Tz. A258–A263)
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