ISSA [E-DE] 5000

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In manchen Fällen kann der Prüfer in der Lage sein, Beschränkungen des Zugangs zu Infor mationen zu überwinden. Insbesondere kann der Prüfer das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen der Einheit auffordern, bei der Anforderung von Informationen von einer Quelle zu unterstützen, wenn vertragliche Verpflichtungen zwischen einer Informa tionsquelle und der Einheit bestehen. Beispielsweise kann dies möglich sein, wenn die berich tende Einheit eine direkte Geschäftsbeziehung zu einer Einheit der Wertschöpfungskette, wie z.B. einem großen Lieferanten oder Kunden, unterhält. Der Prüfer kann auch würdigen, ob der Besuch eines Standorts möglich ist zur Einsichtnahme in Informationen, die verfügbar sind, aber nicht außerhalb eines Rechtsraums übermittelt werden können. A252 Wie in Tz. A238 erläutert, kann es Beschränkungen der Fähigkeit des Managements geben, Informationen von Einheiten der Wertschöpfungskette, die außerhalb der Kontrolle der Einheit stehen, zu erlangen. Unter diesen Umständen können die angewandten Kriterien dem Ma nagement bestimmte Erleichterungsbestimmungen bieten (z.B. die Fähigkeit, Schätzungen anhand von Branchendurchschnittsdaten zu entwickeln, nachdem zumutbare Anstrengungen zur Erlangung der Informationen unternommen wurden). Unabhängig von etwaigen Beschrän kungen der Fähigkeit des Managements, Informationen von solchen Einheiten der Wertschöp fungskette zu erlangen, ist der Prüfer verpflichtet, ausreichende geeignete Nachweise über die vom Management berichteten Informationen zur Wertschöpfungskette zu erlangen. Textziffer A290 beschreibt Prüfungshandlungen, die vom Prüfer unter diesen Umständen in Betracht gezogen werden können, einschließlich der Prüfung des Prozesses des Manage ments zur Erlangung solcher Informationen. A253 Es kann sein, dass der Prüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, wenn er feststellt, dass es praktisch nicht durchführbar ist, Informationen, deren Nut zung als Nachweise beabsichtigt ist, zu erlangen, oder er nicht über eine ausreichende Grund lage verfügt, um die Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen (z.B. von einer externen Quelle) zu beurteilen. Unter manchen Umständen kann der Prüfer in der Lage sein, ausrei chende geeignete Nachweise durch alternative Prüfungshandlungen zu erlangen. Eine feh lende Möglichkeit, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, verpflichtet den Prüfer – in Übereinstimmung mit Tz. 185 – ein eingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben oder die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhaltigkeitsinformationen zu erklären oder den Auftrag niederzulegen, falls eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder ande ren Rechtsvorschriften möglich ist. A254 Unter manchen Umständen können spezielle Fähigkeiten oder Kenntnisse notwendig sein, um die Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, zu verstehen oder zu inter pretieren, z.B. Emissionsdaten von vor- oder nachgelagerten Einheiten, Messungen der Was serqualität oder Biodiversität. Dementsprechend kann der Prüfer das Hinzuziehen eines Sach verständigen des Prüfers in Betracht ziehen, um dabei zu unterstützen, die Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, zu verstehen oder zu interpretieren, falls das Prüfungsteam nicht über die angemessene(n) Kompetenz und Fähigkeiten verfügt, dies zu tun.

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