ISSA [E-DE] 5000
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5.13.2.3. Informationsquellen A255 Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, können von internen Quellen oder externen Quellen stammen und sich auf die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Verständ lichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, auswirken. Beispiels weise können Informationen stammen von: ● den Aufzeichnungen der Einheit, dem Management oder anderen internen Quellen der Einheit ● anderen Einheiten unter der Kontrolle der Einheit ● Einheiten in der Wertschöpfungskette. Bei Informationen zur Wertschöpfungskette kön nen die Kriterien eines Rahmenwerks anerkennen, dass die Fähigkeit des Manage ments, unmittelbar auf Informationen von Einheiten der Wertschöpfungskette außer halb der Kontrolle der Einheit zuzugreifen, beschränkt sein kann, und daher Bestim mungen einschließen können, die die Auswirkungen solcher Beschränkungen auf die Verantwortlichkeiten des Managements berücksichtigen. Beispielsweise kann es sein, dass die Kriterien eines Rahmenwerks dem Management gestatten, angemessene und belastbare Informationen zu nutzen (z.B. öffentlich zugängliche Branchendurch schnittsdaten), wenn das Management nicht in der Lage ist, Informationen von der Ein heit der Wertschöpfungskette zu erlangen, nachdem zumutbare Anstrengungen unter nommen wurden, dies zu tun. Siehe auch Tz. A289–A290 hinsichtlich der Auswirkun gen auf die Tätigkeit des Prüfers. ● einem Sachverständigen des Managements ● einem Sachverständigen des Prüfers ● unabhängigen Quellen außerhalb der Einheit, die nicht Sachverständige des Manage ments oder Sachverständige des Prüfers sind, die Informationen zur Verfügung stellen, wie z.B. der Rechtsberater der Einheit, Kunden, Lieferanten, Behörden, Banken oder allgemeine Datenanbieter (z.B. Einheiten, die makroökonomische Daten, Branchen- oder gesellschaftliche Daten zur Verfügung stellen). ● einem Dienstleister ● einem anderen Prüfer, was einen von einer Einheit mit der Bereitstellung eines One To-Many-Berichts beauftragten Prüfer einschließen kann (siehe Tz. A291). A256 Der Prüfer ist nicht verpflichtet, eine erschöpfende Suche durchzuführen, um sämtliche mög lichen Quellen von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, zu identifi zieren. Das Verständnis des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld, die angewandten Kri terien und das interne Kontrollsystem der Einheit können den Prüfer bei der Identifizierung angemessener Informationsquellen unterstützen. A257 Der Prüfer erlangt i.d.R. mehr Prüfungssicherheit durch übereinstimmende Nachweise aus unterschiedlichen Quellen oder von unterschiedlicher Art als durch einzeln gewürdigte Nach weise. Darüber hinaus kann die Erlangung von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, aus unterschiedlichen Quellen oder von unterschiedlicher Art, darauf hinwei sen, dass eine einzelne Information, deren Nutzung als Nachweis beabsichtigt ist, nicht ver lässlich ist. Beispielsweise können untermauernde Informationen, die aus einer von der Einheit unabhängigen Quelle stammen, die Prüfungssicherheit erhöhen, die der Prüfer von einer Er klärung vom Management erlangt. Wenn umgekehrt Nachweise aus einer Quelle nicht mit
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