ISSA [E-DE] 5000

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Nachweisen aus einer anderen Quelle in Einklang stehen, legt der Prüfer fest, welche zusätz lichen Prüfungshandlungen zur Auflösung der Unstimmigkeit notwendig sind. 5.13.2.4. Eigenschaften der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen A258 Die Qualität von Nachweisen hängt von der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen ab, auf denen sie basiert. Ob und zu welchem Grad bestimmte Eigenschaften von relevanten und verlässlichen Informationen unter den Umständen als einschlägig gewürdigt werden, ist eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. 5.13.2.4.1. Relevanz A259 Die Haupteigenschaft der Relevanz von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beab sichtigt ist, behandelt die logische Verknüpfung mit dem Zweck der Prüfungshandlung oder die Auswirkung auf diesen, einschließlich der geprüften Aussage bei einer betriebswirtschaft lichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Der Grad, zu dem die Informationen mit dem Er reichen des Zwecks der Prüfungshandlung in Zusammenhang stehen, kann auch in Betracht gezogen werden. 5.13.2.4.2. Verlässlichkeit A260 Die Verlässlichkeit von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, behan delt den Grad, zu dem sich der Prüfer auf diese Informationen stützen kann. Übliche Eigen schaften, die einschlägig sein können bei der Würdigung des Grads, zu dem Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, verlässlich sind, schließen ein, ob die Informa tionen: a. genau (fehlerfrei) sind b. vollständig (spiegelt alle maßgeblichen Ereignisse, Gegebenheiten und Umstände wi der) sind c. authentisch (echt, autorisiert und nicht auf unangemessene Weise verändert) sind d. frei von einseitiger Ausrichtung (ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt) sind e. glaubwürdig (von einer kompetenten, fähigen und vertrauenswürdigen Quelle erstellt) sind. 5.13.2.4.3. Faktoren, die sich auf das pflichtgemäße Ermessen des Prüfers hinsichtlich der Eigenschaften der Relevanz und Verlässlichkeit auswirken A261 Faktoren, die sich auf das pflichtgemäße Ermessen des Prüfers hinsichtlich der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, auswirken können, einschließlich welche Eigenschaften der Verlässlichkeit unter den Umständen ein schlägig sein können, schließen ein: ● die Angaben und – bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen mit hinreichender Sicherheit – die Aussagen, für die die Informationen als Nachweise genutzt werden. Informatio nen können für mehrere Angaben relevant sein. Manche Informationen können für be stimmte Aussagen relevant sein, für andere jedoch nicht ● den Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen ● die Kontrollen über die Erstellung und Pflege der Informationen

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