ISSA [E-DE] 5000

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5.13.2.5. Von der Einheit erstellte Informationen (Vgl. Tz. 91) A264 Damit der Prüfer verlässliche Nachweise erlangt, ist es notwendig, dass von der Einheit er stellte Informationen, die für die Durchführung von Prüfungshandlungen genutzt werden, aus reichend vollständig und genau sind. Nachweise über die Genauigkeit und Vollständigkeit sol cher Informationen können zugleich mit der eigentlich zu den Informationen durchgeführten Prüfungshandlung erlangt werden, wenn die Erlangung dieser Nachweise ein integraler Be standteil der Prüfungshandlung ist. In anderen Situationen kann der Prüfer Nachweise über die Genauigkeit und Vollständigkeit solcher Informationen durch die Prüfung von Kontrollen über die Erstellung und Pflege der Informationen erlangt haben. In manchen Situationen kann der Prüfer jedoch feststellen, dass zusätzliche Prüfungshandlungen notwendig sind. A265 In manchen Fällen kann der Prüfer beabsichtigen, von der Einheit für andere Zwecke erstellte Informationen zu nutzen. Beispielsweise kann der Prüfer beabsichtigen, die Produktionszah len der Einheit zum Zwecke analytischer Prüfungshandlungen hinsichtlich des Wasser- oder Energieverbrauchs oder die von der Einheit für Überwachungsaktivitäten erstellten Informati onen, wie z.B. Berichte der Internen Revision, zu nutzen. In solchen Fällen wird die Eignung der erlangten Nachweise dadurch beeinflusst, ob die Informationen für die Zwecke des Prüfers ausreichend präzise oder detailliert sind. Beispielsweise kann es sein, dass vom Management genutzte Leistungskennzahlen nicht präzise genug sind, um wesentliche falsche Darstellun gen zu entdecken. 5.13.3. Von einem Sachverständigen des Managements durchgeführte Tätigkeit (Vgl. Tz. 92) A266 Bei der Beurteilung der Relevanz und Verlässlichkeit der von einem Sachverständigen des Managements erstellten Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist: a. können die Kompetenz und Fähigkeiten dieses Sachverständigen in die Würdigung der Eigenschaft der Glaubwürdigkeit durch den Prüfer einfließen. Die Glaubwürdigkeit der Quelle, die die Informationen bereitstellt, wirkt sich auf den Grad, zu dem Informatio nen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, verlässlich sind, aus und b. kann die Objektivität dieses Sachverständigen in die Würdigung der Eigenschaft der einseitigen Ausrichtung durch den Prüfer einfließen. Ein breites Spektrum von Umstän den kann die fachliche Beurteilung des Sachverständigen des Managements beeinflus sen, was die Objektivität des Sachverständigen des Managements gefährden kann, bspw. Gefährdungen durch Eigeninteresse, Gefährdungen durch Interessenvertretung, Gefährdungen durch zu große Vertrautheit, Gefährdungen durch Selbstprüfung und Gefährdungen durch Einschüchterung. Einseitige Ausrichtung in den Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, wirkt sich auch auf das Ausmaß aus, in dem Informationen verlässlich sind. In manchen Fällen können von einem Sachver ständigen des Managements erstellte Informationen einer einseitigen Ausrichtung un terliegen, da das Management einen Einfluss auf die fachliche Beurteilung des Sach verständigen des Managements haben kann.

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