ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
5.14.1.3. Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen A284 Der Prüfer wendet pflichtgemäßes Ermessen bei der Identifizierung der angemessenen Vor gehensweise für die Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung aus reichender geeigneter Nachweise an. Ein Verständnis darüber, wie die Einheit die Nachhaltig keitsinformationen für Berichtszwecke disaggregiert oder aggregiert, kann den Prüfer bei der Planung der Prüfung unterstützen. Sachverhalte, die in dieser Hinsicht relevant sein können, schließen ein: ● die Informationsbedürfnisse der vorgesehenen Nutzer (z.B. können vorgesehene Nut zer den Informationen über bestimmte Nachhaltigkeitsthemen oder Aspekte von The men mehr Bedeutung beimessen als anderen) ● ob die angewandten Kriterien behandeln, wie die Nachhaltigkeitsinformationen darge stellt werden sollen und wie die Einheit diese Kriterien angewandt hat. Angewandte Kri terien geben die erforderlichen Aggregationsebenen oder Disaggregationsebenen nicht immer detailliert vor. Sie können jedoch Grundsätze für die Festlegung einer unter be stimmten Umständen angemessenen Aggregationsebene oder Disaggregationsebene einschließen. Beispielsweise können die angewandten Kriterien die Einheit verpflich ten, betriebliche Standorte, die sich in Gebieten mit hohem Biodiversitätswert befinden, nur nach geografischer Lage zu berichten. Unter anderen Umständen können die an gewandten Kriterien erfordern, dass Informationen nach betrieblicher Größe und relati ver Nähe weiter disaggregiert werden ● die Berichterstattungsmethoden der Einheit hinsichtlich der Aufstellung der Nachhaltig keitsinformationen, einschließlich ihrer Methoden für den Ausweis und die Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen ● ob die Angaben einer oder mehrerer Einheiten innerhalb der Berichtsgrenze zuzuord nen sind und ob sich diese Einheiten innerhalb oder außerhalb der Kontrolle der be richtenden Einheit befinden ● inwieweit die Nachhaltigkeitsinformationen: – unter Nutzung gemeinsamer Informationssysteme und Kontrollen verarbeitet werden und – eine gemeinsame Maßeinheit haben. ● wie Nachhaltigkeitsinformationen intern an das Management oder die für die Überwa chung Verantwortlichen kommuniziert werden ● ob sich die Angaben auf ähnliche oder miteinander verknüpfte Themen, Aspekte von Themen oder Merkmale beziehen (siehe auch Tz. A286–A287) ● wie die Mitbewerber in der Branche der Einheit die Nachhaltigkeitsinformationen dar stellen. A285 Der Prüfer kann entscheiden, dass die Art und Weise, in der das Management die Nachhaltig keitsinformationen für Darstellungszwecke aggregiert oder disaggregiert hat, den angemes sensten Ansatz für die Prüfung darstellt. Der Prüfer kann jedoch entscheiden, dass es andere logische Ansätze gibt, die Nachhaltigkeitsinformationen für Zwecke der Planung und Durch führung der Prüfung zu gruppieren. A286 Zusätzlich zu den in Tz. A284 genannten Faktoren können auch vorläufige Erwartungen hin sichtlich der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen relevant sein für die Entscheidung
158 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker