ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

des Prüfers über eine Gruppierung der Nachhaltigkeitsinformationen. Wurden bspw. bei vor herigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen falsche Darstellungen in den Informationen für be stimmte Themen oder Aspekte von Themen identifiziert, kann der Prüfer entscheiden, dass die Informationen für diese Themen oder Aspekte von Themen notwendigerweise gesondert zu würdigen sind. A287 Die Entscheidung des Prüfers, die Angaben der Einheit für Zwecke der Planung und Durch führung der Prüfung zu gruppieren und die Weise, in der dies vorgenommen wird, ist verbun den mit pflichtgemäßem Ermessen. Angesichts der vielfältigen Arten der Nachhaltigkeitsinfor mationen lassen sich manche Themen und Aspekte von Themen besser gruppieren als an dere. Darüber hinaus ist bei der Gruppierung von Angaben Sorgfalt geboten, damit Risiken wesentlicher falscher Darstellungen angemessen identifiziert werden und angemessen darauf reagiert wird. Beispiele für mögliche Gruppierungen der Angaben durch den Prüfer: ● nach Themen: sämtliche Klimaangaben; sämtliche Angaben zu Arbeitspraktiken ● nach Aspekten von Themen: sämtliche Angaben hinsichtlich Risiken und Chancen (unabhängig vom Thema); sämtliche Angaben hinsichtlich Zielvorgaben ● nach Thema und Aspekt des Themas: sämtliche Angaben hinsichtlich Klimazielvor gaben; sämtliche Angaben hinsichtlich Klimaszenarioanalyse ● nach Merkmalen: sämtliche Angaben, die qualitativ sind; sämtliche Angaben die zukunftsorientiert sind; sämtliche Angaben die vergangenheitsorientiert sind ● nach Merkmalen und Aspekt des Themas: sämtliche Angaben hinsichtlich Zielvor gaben, die einem Ermessensspielraum unterliegen; sämtliche Angaben hinsichtlich vergangenheitsorientierter Zielvorgaben. 5.14.2. Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm für Konzernnachhaltigkeitsprüfun gen 5.14.2.1. Nachhaltigkeitsinformationen, zu denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt wer den (Vgl. Tz. 96(a)) A288 Bei einer Konzernnachhaltigkeitsprüfung ist die Festlegung der Informationen, zu denen Prü fungstätigkeiten durchgeführt werden, eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens, die von der Informationsquelle abhängt (d.h. den Einheiten oder Geschäftsbereiche, auf die sich die Infor mationen beziehen). Sachverhalte, die die Festlegung des Prüfers beeinflussen können, sind z.B.: ● Art und Grad der Disaggregation der Nachhaltigkeitsinformationen. Die in Tz. A284 be schriebenen Sachverhalte können in dieser Hinsicht hilfreich sein. ● ob es bestimmte Standorte gibt, bei denen die Durchführung von Prüfungshandlungen notwendig ist, um ausreichende geeignete Nachweise für Nachhaltigkeitsinformationen zu erlangen, die für die vorgesehenen Nutzer wichtig sind (z.B., wenn Informationen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von besonderer Wichtigkeit für die Nutzer sind und diese Informationen auf ein oder zwei Einheiten oder Geschäftsberei che beschränkt sind)

159 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker