ISSA [E-DE] 5000

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● Art und Umfang von falschen Darstellungen oder Kontrollmängeln, die in vorherigen Nachhaltigkeitsprüfungen bei Einheiten identifiziert wurden. 5.14.2.2. Für die Durchführung des Auftrags notwendige Ressourcen (Vgl. Tz. 96(b)) A289 Sachverhalte, die die vom Prüfer vorgenommene Festlegung der für die Durchführung einer Konzernnachhaltigkeitsprüfung notwendigen Ressourcen, einschließlich Teilbereichsprüfer, beeinflussen können, schließen z.B. ein: ● ob erwartet wird, dass ausreichende geeignete Nachweise aus Aufzeichnungen, die dem Konzernmanagement vorliegen, verfügbar sind, unter Berücksichtigung von: – dem Verständnis des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld – dem IKS der Einheit, einschließlich des Informationssystems, und dessen Zentra lisierungsgrad. Beispielsweise kann die Notwendigkeit der Einbindung eines Teil bereichsprüfers größer sein, wenn das IKS dezentralisiert ist. ● ob der Prüfer Kenntnis hat von Tätigkeiten, die zu Nachhaltigkeitsinformationen durch geführt wurden oder werden, die aus anderen Einheiten innerhalb der Kontrolle der Einheit aggregiert wurden. ● die geografische Verteilung der Einheiten oder Geschäftsbereiche, deren Informatio nen aggregiert sind. ● dem Prozess des Managements zur Erlangung von Informationen aus der Wertschöp fungskette. Unter manchen Umständen können die Kriterien dem Management erlau ben, die zu berichtenden Informationen anhand von Branchendurchschnittsdaten und anderen Näherungswerten zu schätzen, falls das Management nicht in der Lage ist, die Informationen zu erlangen, nachdem diesbezüglich zumutbare Anstrengungen unter nommen wurden. ● Zugangsvereinbarungen oder etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Informatio nen. Beispielsweise kann die Nutzung der Tätigkeit eines Teilbereichsprüfers notwen dig sein, wenn der Zugang des Prüfers zu Informationen einer Einheit in einem be stimmten Rechtsraum beschränkt ist. ● die Kenntnisse und Erfahrung des Prüfungsteams. Beispielsweise kann es sein, dass ein Teilbereichsprüfer mehr Erfahrung und tiefere Kenntnis der lokalen Gesetze oder anderer Rechtsvorschriften, der Geschäftsgebaren, der Sprache und der Kultur hat als der Prüfer. ● bisherige Erfahrung in der Nutzung der Tätigkeit von (einem) Teilbereichsprüfer(n). A290 Bei der Festlegung von Art und Umfang der zu erlangenden Nachweise in Bezug auf Nach haltigkeitsinformationen aus Konzernteilbereichen oder Teilbereichen der Wertschöpfungs kette können die folgenden Prüfungshandlungen vom Prüfer in Betracht gezogen werden: ● Einsichtnahme in die vom Konzernmanagement geführten Aufzeichnungen und Doku mente: Die Verlässlichkeit dieser Nachweise wird durch Art und Umfang der von der Einheit aufbewahrten Aufzeichnungen und unterstützenden Dokumentation bestimmt. In manchen Fällen kann es sein, dass der Konzern keine unabhängigen detaillierten Aufzeichnungen oder Dokumentationen zu bestimmten Nachhaltigkeitssachverhalten bzgl. Konzernteilbereichen führt, und in den meisten Fällen wird dies im Hinblick auf Teilbereiche der Wertschöpfungskette nicht so sein.

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