ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

● Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Dokumente beim Teilbereich: Der Zugriff des Prüfers auf die Aufzeichnungen eines Teilbereichs kann als Teil der vertraglichen oder anderer Vereinbarungen zwischen dem Konzern und dem Teilbereich festgelegt sein. Dies ist bei Konzernteilbereichen wahrscheinlich eher der Fall. ● Prüfung des Prozesses des Managements zur Erlangung von Informationen aus Teil bereichen der Wertschöpfungskette: Aufgrund von den Beschränkungen, die bei der Erlangung von Informationen aus der Wertschöpfungskette bestehen können, können die Prüfungshandlungen des Prüfers in manchen Fällen darauf beschränkt sein, zu be urteilen, ob das Management die Anforderungen der Kriterien eingehalten hat, und die Vertretbarkeit dieser Informationen zu prüfen. Der Prüfer kann auch anstreben, Nach weise aus der Tätigkeit eines anderen Prüfers zu erlangen, wenn Tätigkeiten zu diesen Informationen durchgeführt wurden. Unabhängig von etwaigen Beschränkungen, die bei der Erlangung von Informationen aus der Wertschöpfungskette bestehen können, ist der Prüfer verpflichtet, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen. Siehe auch Tz. A252–A253. ● Erlangung von Bestätigungen über Nachhaltigkeitsinformationen vom Teilbereich: – Führt der Konzern unabhängige Aufzeichnungen von Nachhaltigkeitsinformatio nen, können Bestätigungen vom Teilbereich, die die Informationen in den Auf zeichnungen des Konzerns der Einheit untermauern, verlässliche Nachweise darstellen. – Führt der Konzern keine unabhängigen Aufzeichnungen, stellen Informationen, die in Bestätigungen von dem Teilbereich erlangt wurden, lediglich eine Aussage darüber dar, was in den von dem Teilbereich geführten Aufzeichnungen steht. Daher stellen solche Bestätigungen für sich alleine keine ausreichenden geeig neten Nachweise dar. Unter diesen Umständen kann der Prüfer würdigen, ob eine alternative Quelle unabhängiger Nachweise identifiziert werden kann. ● Durchführung analytischer Prüfungshandlungen zu den vom Konzern geführten Auf zeichnungen oder zu den von dem Teilbereich erhaltenen Informationen: Die Wirksam keit analytischer Prüfungshandlungen variiert wahrscheinlich je nach Angabe oder Aus sage und wird durch Umfang und Detaillierungsgrad der verfügbaren Informationen be einflusst. 5.14.2.3. Ob Nachweise aus der von (einem) anderen Prüfer(n) durchgeführten Tätigkeit zu erlangen sind (Vgl. Tz. 96(c)) A291 Plant der Prüfer, einen One-To-Many-Bericht eines anderen Prüfers als Nachweis zu nutzen, ist der Prüfer nach Tz. 51 verpflichtet zu beurteilen, ob die Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse für Zwecke des Prüfers geeignet sind. Die Nut zung eines solchen Berichts ändert jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Prüfers, ausrei chende geeignete Nachweise zur Schaffung einer angemessenen Grundlage zu erlangen, um das Prüfungsurteil zu den Nachhaltigkeitsinformationen des Konzerns zu stützen. 5.14.3. Wesentlichkeit (Vgl. Tz. 98-100) A292 Die Würdigung oder Festlegung der Wesentlichkeit – je nachdem, was zutrifft –durch den Prü fer ist relevant bei der Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, bei der Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang weiterer Prüfungshandlungen sowie bei

161 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker