ISSA [E-DE] 5000
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5.14.3.3. Wenn die Einheit verpflichtet ist, sowohl die finanzielle Wesentlichkeit als auch die Wesentlichkeit der Auswirkungen anzuwenden (Vgl. Tz. 99) A306 Ist es erforderlich, eine doppelte Wesentlichkeit, wie in Tz. A337 beschrieben, gemäß dem Rahmenwerk der Berichterstattung oder von der Einheit entwickelten Kriterien anzuwenden, ist der Prüfer nach Tz. 99 verpflichtet, sowohl die Perspektive der finanziellen Wesentlichkeit als auch die der Wesentlichkeit der Auswirkungen bei der Würdigung oder Festlegung der Wesentlichkeit für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen und der Feststellung, ob identifizierte falsche Darstellungen wesentlich sind, zu berücksichtigen, so dass: a. bei quantitativen Angaben i.d.R. die niedrigere Wesentlichkeitsgrenze der finanziellen Wesentlichkeit oder der Wesentlichkeit der Auswirkungen genutzt würde und b. bei qualitativen Angaben – bei der Anwendung der in Tz. A300 genannten Faktoren und anderen Überlegungen zu falschen Darstellungen in Tz. A491–A493 – i.d.R. der höhere Detaillierungsgrad genutzt würde, der in der finanziellen Wesentlichkeit oder der Wesentlichkeit der Auswirkungen benötigt wird. D.A306.1 Bei Nachhaltigkeitsberichten, in denen gemäß §§ 289c Abs. 6 Satz 1, 315c Abs. 1 HGB-E die Angaben im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. vom 29. April 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichter stattung – und damit nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – zu ma chen sind, ist eine doppelte Wesentlichkeit vorgeschrieben. 5.14.3.4. Toleranzwesentlichkeit (Vgl. Tz. 100) A307 Toleranzwesentlichkeit kann während verschiedener Phasen der betriebswirtschaftlichen Prü fung genutzt werden. Beispielsweise kann Toleranzwesentlichkeit nützlich sein, um die Iden tifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Angabeebene (bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit) oder die Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene für Anga ben (bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit) zu unterstützen, und um Art, zeitliche Einteilung und Umfang weiterer Prüfungshandlungen festzulegen. A308 Wird bei quantitativen Angaben bei der Planung der Prüfung nur die Entdeckung einzelner wesentlicher falscher Darstellungen vorgesehen, wird das Aggregationsrisiko außer Acht ge lassen, was die Wahrscheinlichkeit darstellt, dass die Summe aus nicht korrigierten und nicht entdeckten falschen Darstellungen die Wesentlichkeit überschreitet. Ein Aggregationsrisiko tritt ein, weil die Nachhaltigkeitsinformationen disaggregiert sein können und der Prüfer Prü fungshandlungen zu diesen disaggregierten Informationen gesondert planen und durchführen kann. Es kann daher angemessen sein, dass der Prüfer bei der Planung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang von Prüfungshandlungen: a. die Toleranzwesentlichkeit für quantitative Angaben festlegt, um das Aggregationsri siko auf ein angemessen niedriges Maß zu reduzieren, und b. würdigt, welche Arten von Irrtümern oder Unterlassungen – werden sie mit anderen fal schen Darstellungen aggregiert – möglicherweise eine wesentliche falsche Darstellung darstellen würden. A309 Die Festlegung der Toleranzwesentlichkeit ist keine schlichte mechanische Berechnung und ist mit der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verbunden. Sie wird durch das Verständnis
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