ISSA [E-DE] 5000
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des Prüfers von der Einheit beeinflusst, das während der Durchführung der Prüfungshandlun gen zur Risikobeurteilung aktualisiert wird. Faktoren, die der Prüfer bei der Festlegung der Toleranzwesentlichkeit berücksichtigen kann, schließen die folgenden ein: ● Den Grad der Disaggregation der Angaben. Beispielsweise wäre bei einer Konzernprü fung mit zunehmendem Grad der Disaggregation zwischen Teilbereichen ein niedrige rer Betrag der Toleranzwesentlichkeit i.d.R. angemessen, um das Aggregationsrisiko zu behandeln. Die relative Bedeutsamkeit des Teilbereichs für die berichtende Einheit kann sich auf den Grad der Disaggregation auswirken (wenn z.B. ein einzelner Teilbe reich einen großen Teil der berichtenden Einheit darstellt, gibt es wahrscheinlich eine geringere Disaggregation zwischen den Teilbereichen). ● Erwartungen zu Art, Häufigkeit und Ausmaß von falschen Darstellungen der disaggre gierten Angaben, einschließlich derjenigen, die in vorherigen Aufträgen identifiziert wurden. A310 In manchen Fällen können vom Prüfer Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung oder weitere Prüfungshandlungen zu einer quantitativen Angabe als eine Grundgesamtheit (d.h. nicht dis aggregiert) durchgeführt werden. In solchen Fällen ist die für Zwecke der Durchführung dieser Prüfungshandlungen genutzte Toleranzwesentlichkeit dieselbe wie die Wesentlichkeit. A311 Die Toleranzwesentlichkeit behandelt nicht falsche Darstellungen, die einzig aufgrund von qualitativen Faktoren, welche sich auf ihre Bedeutsamkeit auswirken, wesentlich wären. Aller dings kann auch, in dem Ausmaß, in dem dies möglich ist, die Planung von Prüfungshandlun gen zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Identifizierung von falschen Darstellungen, die einzig aufgrund von qualitativen Faktoren wesentlich sind, den Prüfer bei der Behandlung des Aggregationsrisikos unterstützen. 5.14.4. Anpassung der Wesentlichkeit im Verlauf der Prüfung (Vgl. Tz. 101) A312 Die Wesentlichkeit kann aufgrund einer während der betriebswirtschaftlichen Prüfung einge tretenen Änderung der Umstände (z.B. der Veräußerung eines größeren Teils des Geschäfts der Einheit), neuer Informationen oder eines veränderten Verständnisses des Prüfers von der Einheit und ihrer Geschäftstätigkeit aus der Durchführung weiterer Prüfungshandlungen an gepasst werden. Beispielsweise kann während der Prüfung ersichtlich werden, dass es wahr scheinlich ist, dass sich der Prozentsatz der bedeutsamen Produktkategorien, für die Auswir kungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Kunden im Hinblick auf Verbesserungen be wertet werden, erheblich von dem bei der Planung erwarteten Prozentsatz unterscheidet. Zieht der Prüfer während der Prüfung den Schluss, dass eine andere Wesentlichkeit angemessen ist, kann es auch notwendig sein, die Toleranzwesentlichkeit oder Art, zeitliche Einteilung und Umfang weiterer Prüfungshandlungen anzupassen. 5.15. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung 5.15.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung (Vgl. Tz. 103L–105) A313 Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung sind Bestandteil eines iterativen und dynamischen Prozesses. Es können erste Erwartungen hinsichtlich Risiken wesentlicher falscher Darstel lungen entwickelt werden, die, während der Prüfer in der Prüfung fortschreitet oder falls neue
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