ISSA [E-DE] 5000

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Informationen erlangt werden, weiter verfeinert werden können. Prüfungshandlungen zur Ri sikobeurteilung für sich allein liefern keine ausreichenden geeigneten Nachweise als Grund lage für das Prüfungsurteil. A314 Art und Umfang der Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung werden variieren, abhängig davon, ob es sich um eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit oder hin reichender Sicherheit handelt, der Art und Umstände der Einheit (z.B. dem Formalisierungs grad der Regelungen oder Maßnahmen der Einheit und der Prozesse und Systeme), der Art und Komplexität der Nachhaltigkeitssachverhalte und der Merkmale der Ereignisse oder Um stände, die zu wesentlichen falschen Darstellungen führen könnten. Der Prüfer wendet pflicht gemäßes Ermessen zur Festlegung von Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungshand lungen zur Risikobeurteilung an, um die Anforderungen dieses ISSA [DE] entsprechend des zu erlangenden Grads an Prüfungssicherheit zu erfüllen. Die Tiefe des vom Prüfer geforderten Verständnisses ist geringer als diejenige, die das Management zur Leitung der Einheit besitzt und ist bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit geringer als bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit. A315 Die Art der vom Prüfer durchgeführten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung kann Fol gendes einschließen: a. Befragungen des Managements, geeigneter Personen innerhalb der Internen Revision (wenn es diese Funktion gibt) und Anderer innerhalb der Einheit, die nach Beurteilung des Prüfers über Informationen verfügen können, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie bei der Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen - sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – unterstützen b. analytische Prüfungshandlungen und c. Beobachtung und Inaugenscheinnahme/Einsichtnahme. A316 Vom Prüfer durch Befragungen erlangte Informationen können wichtige Nachweise erbringen (z.B. um das erforderliche Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld und den Komponen ten des IKS der Einheit zu unterstützen); bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinrei chender Sicherheit ist jedoch eine Befragung allein i.d.R. nicht ausreichend, um Risiken we sentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene zu identifizieren und zu beurteilen. A317 Die Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung kann mit der Erlangung von Nachweisen aus mehreren Quellen verbunden sein, einschließlich: a. Interaktionen mit dem Management, den für die Überwachung Verantwortlichen und anderem Personal der Einheit in Schlüsselpositionen, welches Personal innerhalb der Einheit, das in für die Nachhaltigkeitsinformationen relevanten Funktionen tätig ist (wie z.B. Personalwesen), oder interne Revisoren einschließen kann b. bestimmte Externe, wie z.B. Aufsichtsbehörden, unabhängig davon, ob die Nachweise direkt oder indirekt erlangt werden c. öffentlich verfügbare Informationen über die Einheit und ihre Branche, bspw. von der Einheit, herausgegebene Pressemitteilungen, Materialien für Analysten oder Treffen mit Investorengruppen, Analystenberichte oder Informationen über Nachhaltigkeits sachverhalte. A318 Der Prüfer kann weitere Prüfungshandlungen gleichzeitig mit Prüfungshandlungen zur Risiko beurteilung durchführen, wenn dies effizient ist.

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