ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

1.2. Anwendungszeitpunkt 15 Dieser ISSA [DE] gilt für betriebswirtschaftliche Prüfungen von Nachhaltigkeitsinformationen, die berichtet werden a. für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, oder b. zu einem bestimmten Datum am oder nach dem 15. Dezember 2026. Eine vorzeitige Anwendung dieses ISSA [DE] ist zulässig. 2. Ziele 16 Die Ziele des Prüfers bei der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung sind: a. hinreichende oder begrenzte Prüfungssicherheit – je nachdem, was zutrifft – darüber zu erlangen, ob die Nachhaltigkeitsinformationen frei von wesentlichen falschen Dar stellungen sind b. ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsinformationen mittels eines schriftlichen Ver merks abzugeben, der ein Prüfungsurteil mit einer hinreichenden oder einer begrenz ten Prüfungssicherheit vermittelt – je nachdem, was zutrifft – und die Grundlage für das Prüfungsurteil beschreibt und c. weitergehend zu kommunizieren, wie von diesem ISSA [DE] und etwaigen anderen re levanten ISSA [DE] gefordert. 17 In sämtlichen Fällen, in denen keine hinreichende oder begrenzte Prüfungssicherheit – je nachdem, was zutrifft – erlangt werden kann und ein eingeschränktes Prüfungsurteil im Prü fungsvermerk unter den Umständen für Zwecke der Berichterstattung an die vorgesehenen Nutzer unzureichend ist, verpflichtet dieser ISSA [DE] den Prüfer, die Nichtabgabe eines Prü fungsurteils zu erklären oder den Auftrag niederzulegen, sofern eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist. D.17.1 Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB E ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, danach § 324d i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB-E ein vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Unter anderem ist die Tatsache, weder begrenzte noch hinreichende Prüfungssicherheit erlangen zu können, kein wichtiger Grund i.S. dieser Vorschrift.

3. Definitionen 18 Für Zwecke der ISSA [DE] gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

Analytische Prüfungs handlungen

Beurteilungen von Nachhaltigkeitsinformationen durch die Analyse plausibler Beziehungen zwischen sowohl quantitativen als auch quali tativen Daten. Analytische Prüfungshandlungen umfassen auch die je weils notwendigen Untersuchungen von identifizierten Schwankungen oder Beziehungen, die nicht mit anderen relevanten Informationen in Einklang stehen oder um einen bedeutsamen Betrag von den erwarte ten Werten abweichen.

19 © IDW Verlag GmbH

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